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Der Austausch von Armaturen ist eine Instandhaltungs- bzw.
Instandsetzungsmaßnahme und obliegt als solche dem Vermieter. Ist die Funktionsfähigkeit der mit der Wohnung vermieteten Armaturen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt gegeben, so ist der Vermieter verpflichtet, diesen Mangel zu beheben und für Ersatz bzw. Reparatur zu sorgen. Der Mieter muss einen solchen Mangel dem Vermieter anzeigen und Abhilfe verlangen.
Dennoch darf der Mieter grundsätzlich auch selber und ohne vorherige Rückfrage beim Vermieter Armaturen wechseln, wenn die Arbeiten fachmännisch und ordnungsgemäß durchgeführt werden. Bei Auszug ist der Mieter dann verpflichtet, entweder die alten Armaturen wieder fachmännisch und ordnungsgemäß anzubringen oder aber die selbst erworbenen Armaturen in der Wohnung zu belassen. Tut er dies nicht, haftet er dem Vermieter für den entstandenen Schaden.
Werden die Armaturen vom Mieter beim Austausch oder Wiedereinbau beschädigt, so haftet der Mieter für den Schaden.
Der Vermieter kann den Mieter weder zwingen, die neuen (und eventuell
hochwertigeren) Armaturen in der Wohnung zu belassen noch die ursprünglich in der Wohnung befindlichen Armaturen umgehend nach dem Austausch auszuhändigen. Das Recht des Mieters, die selbst eingebrachten Armaturen gegen die ursprünglich vorhandenen auszuwechseln ergibt sich aus § 539 Abs. 2 BGB. Dies hat zur Folge, dass das Besitzrecht des Mieters an den ausgebauten Armaturen auch dann fortbestehen muss, wenn sich der Mietgebrauch tatsächlich nicht mehr auf die ausgebaute Einrichtung erstreckt und somit keine Verpflichtung zur Herausgabe besteht (LG Lüneburg, 22.4.1993 – Az: 6 S 2/93).
Quelle: http://www.anwaltonline.com
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