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Stark steigende Preise für Heizenergie veranlassen viele Mieter dazu immer weniger zu lüften.
Die Folge sind Feuchtigkeitsschäden, insbesondere in Form von Schimmel, der vorwiegend in den Ecken und an den Außenwänden der Wohnung entsteht. Besonders gefährdet sind Wohnungen, in denen alte Fenster mit Einfachverglasung gegen moderne dicht schließende Fenster mit Isolierverglasung ausgetauscht wurden. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, sein Heizungs- und Lüftungsverhalten den geänderten Verhältnissen anzupassen, d. h. den reduzierten Luftaustausch durch verstärktes Lüften auszugleichen. Dies gilt nach einem Urteil des LG Gießen vom 12.4.2000 (Az.: 1 S 63/00, MDR 2000, 761) allerdings nur dann, wenn der Vermieter den Mieter sachgerecht und präzise auf die baulichen Schwachstellen der Wohnung und auf die Notwendigkeit entsprechender Gegenmaßnahmen, z. B. durch verstärktes Lüften, hingewiesen hat.
Auch zur Frage, wann ein bestimmtes Lüftungsverhalten des Mieters als ausreichend angesehen werden kann, gibt es inzwischen eine gerichtliche Entscheidung: Nach Auffassung des OLG Frankfurt/M. (Urteil vom 11.2.2000, Az.: 19 U 7/99, NZM 2001, 39) setzt ein ausreichendes Lüften der Wohnung mindestens dreimaliges Stoßlüften täglich voraus, d. h. der Mieter muss die Wohnung zweimal morgens und einmal abends querlüften. Andernfalls haftet der Mieter für Schäden in der Wohnung, die auf nicht ausreichendes Lüften zurückzuführen sind.
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