Frage zur Abstimmung in Wohnungseigentümerversammlung

LESERBRIEF

 

Wir haben folgende Frage zur Abstimmung:

 

 In einer Teilungserklärung steht geschrieben:

 

§ 2 Abs. (4) Hat ein Wohnungseigentümer mehrere selbständige Miteigentumsanteile gemäß obiger Aufteilung, so gilt bei Anwendung des Kopfprinzips, insbesondere auch beim Stimmrecht und der Kosten und Lastentragung, jeder Miteigentumsanteil für sich, soweit nicht § 19 Ziff. 6 gilt.

 

§ 19 Abs (6) Das Stimmrecht bestimmt sich nach dem WEG und den ergänzenden Bestimmungen dieser Teilungserklärung.

 

Bei der Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan gilt das Wertprinzip: Das Stimmrecht richtet sich hier nach den Hunderttausendstel-Anteilen gemäß § 2 Abs. 2. Soweit das Kopfprinzip angewendet wird, verleiht das Teileigentum an der Garage keine Stimme. Die Form der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende.

 

Nach diesen Formulierungen stellt sich das Stimmrecht wie folgt dar:

 

Die Abstimmung richtet sich grundsätzlich nach dem Kopfprinzip (z.B. 3 Wohnungen 2 Garagen = 1 Stimme), die Abstimmung über dem Wirtschaftsplan erfolgt nach dem Wertprinzip (MEA). Ist das so korrekt, oder wie wird das rechtlich gesehen?

 

Antwort von RA. Fritsch:

 

Meiner Aufassung nach sind die mir vorgelegten Regelungen der Gemeinschaftsordnung anders auszulegen:

 

1. § 19 Abs. 6 S. 1 der GemO bestimmt, das grundsätzlich das WEG gilt, also das Kopfprinzip gem. § 25 Abs. 2 WEG, wonach jeder im Grundbuch eingetragene Eigentümer eine Stimme besitzt, unabhängig von der Anzahl seiner Teil-/Wohnungseigentumseinheiten.

Diese Regelung wird allerdings durch § 2 Abs. 4 i.V.m. § 19 Abs. 6 S. 3 der GemO dahingehend modifiziert, als dass bei Anwendung des Kopfprinzips in Abweichung von § 25 Abs. 2 WEG jeder Eigentümer eine Stimme für jede einzelne Teil-/Wohnungseigentumseinheit zukommt, wobei dies nicht für das Teileigentum an Garagen gilt.

(Ihr Beispiel: 3 Wohnungen, 2 Garagen = 3 Stimmen)

 

2. Hiervon macht § 19 Abs. 6 S. 2 der GemO eine Ausnahme für den Fall der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan (und auch die Abrechnung?), wobei hier das Wertprinzip gilt, wonach die Größe der Miteigentumsanteile entscheidend ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Rüdiger Fritsch

Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Web: www.krall-kalkum.de