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Will ein Vermieter die bisher mit einem Mieter vereinbarte Bruttokaltmiete auf eine Nettokaltmiete umstellen, so kann dies auch durch eine stillschweigende Vereinbarung geschehen. Voraussetzung dafür ist, dass dies dem Mieter aufgrund besonderer Umstände „erkennbar“ ist. Eine solche stillschweigende Vereinbarung kann darin gesehen werden, dass der Vermieter dem Mieter von einer bestimmten Abrechnungsperiode an – und nach vorheriger Ankündigung der von ihm gewünschten Umstellung – Betriebskostenabrechnungen erteilt hat, der Mieter die angeforderten Beträge überwiesen und darüber hinaus fünf Mieterhöhungs-Schreiben auf der Grundlage der Nettokaltmiete vorbehaltlos zugestimmt hat. Anschließend kann er nicht die fehlende schriftliche Vereinbarung reklamieren. (LG Itzehoe, 9 S 20/08)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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