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Nürnberg (D-AH) – Lässt ein Hauseigentümer wegen Umsturzgefahr die überalterten Bäume an der Grenze zum Nachbargrundstück entfernen, kann er die Aufwendungen dafür nicht auf den Mieter seines Gartens umlegen. Selbst wenn dieser sich laut Mietvertrag verpflichtet hat, das Gelände zu pflegen und beispielsweise alle Bäume darauf regelmäßig zu beschneiden bzw. auf eigene Kosten beschneiden zu lassen.
Das Fällen und der Abtransport kranker oder morscher Bäume gehört in diesem Fall nämlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten, hat jetzt das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden (Az. 5 C 73/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte sich zumindest einer der den Rechtsstreit auslösenden zwei Nadelbäume bereits so weit geneigt, dass die Gefahr eines Umsturzes nicht ausgeschlossen werden konnte. Daraufhin ließ der Grundstücksbesitzer beide fällen – und reichte die Rechnung dafür an den Mieter des Anwesens weiter. Der sei auf Grund seines Mietvertrages nicht nur für die Pflege des angelegten Zier- und Nutzgarten zuständig.
„Tatsächlich gehen die Vertragsvereinbarungen hier über die sonst übliche einfache Gartenpflege hinaus“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Sie umfasst auch die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Danach ist der Mieter in diesem Fall grundsätzlich zum regelmäßigen Rückschnitt der Gewächse verpflichtet.
Richter: Grundstückseigentümer ist für Gefahrenabwehr zuständig
Allerdings nicht zum Fällen morscher Bäume, betonte das rheinland-pfälzische Gericht. Hierbei handele es sich um eine über die ordnungsgemäße Gartenpflege hinausgehende Maßnahme zur Gefahrenabwehr, die nicht unter den Begriff des Erneuerns von Gehölzen zu fassen ist – und damit auch nicht über die Betriebskosten vom Vermieter auf den Mieter abgewälzt werden kann.
Quelle: www.deutsche-anwaltshotline.de
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