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Die Umlage von Kosten auf den Mieter setzt neben einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung voraus, dass die Kosten dem Eigentümer laufend entstehen, da es sich nur dann begrifflich um Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung handelt. Die Kosten müssen allerdings weder in derselben Höhe noch in denselben Zeitabständen, z. B. jährlich anfallen. Auch Kosten, die turnusmäßig, z. B. alle 3 – 5 Jahre entstehen, zählen zu den Betriebskosten. Dagegen fallen einmalig oder in nicht voraussehbaren Zeitabständen entstehende Kosten nicht unter den Begriff der Betriebskosten.
Für die Umlagefähigkeit von Gartenpflegekosten bedeutet dies, dass auch Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von Pflanzen, z. B. für das Fällen und Auslichten von Bäumen, die durch Alter, Witterungs- oder Umwelteinflüsse schadhaft wurden, umlagefähig sind (so z. B. AG Düsseldorf, WuM 2002, 498). Gleiches gilt für die Beseitigung von Bäumen, die so groß geworden sind, dass ein ausreichender Abstand zum Wohngebäude nicht mehr gewahrt und die Licht- und Luftzufuhr zu dem vermieteten Objekt in erheblichem Maße beeinträchtigt ist.
Dagegen sind nach einem neuen Urteil des LG Tübingen die Kosten für den notwendigen Rückschnitt eines Baumes, der erstmals nach langer Zeit (hier: 12 Jahre) erfolgt, nicht umlagefähig, da die Maßnahme in diesem Fall nicht mehr als regelmäßig bzw. periodisch angesehen werden kann (LG Tübingen, Urteil v. 18.10.2004, 1 S 29/04, WuM 2004, 669).
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