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Ein Vermieter, der den Hauseingangs durch eine Kamera überwacht, verletzt das Persönlichkeitsrecht des Mieters. Die Überwachung wäre nur gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich wäre.
Der Sachverhalt
Ein Vermieter installierte im Treppenhaus seines Mietshauses im Erdgeschoss eine Videokamera. Die Videokamera war von innen auf die Eingangstüre gerichtet und erfasste jede Person, die das Haus betrat und sich im Eingangsbereich aufhielt.
Eine Mieterin des Anwesens sah dies und forderte den Vermieter auf, die Kamera zu entfernen. Als er dies verweigerte, erhob sie Klage vor dem Amtsgericht München, da sie ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sah. Der Vermieter rechtfertigte seine Kamerainstallation damit, dass vor dem Anwesen bereits Fahrräder gestohlen wurden und die Hauseingangstüre sowie der Hauseingangsbereich mit Farbe besprüht wurden. Deshalb sei er berechtigt, die Kamera anzubringen.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht München entschied zugunsten der Mieterin. Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera – und zwar unabhängig davon, ob eine Speicherung der Bilder erfolge – stelle einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch die Freiheit von unerwünschter Kontrolle und Überwachung durch Dritte. Dies beinhalte für den Mieter einer Wohnung nicht nur die Freiheit, die eigene Wohnung zu verlassen und zu betreten, ohne dass dies überwacht werde. Es beinhalte auch das Recht, ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen.
Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen
Das Gericht sieht den Eingriff allenfalls als gerechtfertigt, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Beklagten erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung anderweitig nicht zu verhindern gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Vermieters komme es hierbei nicht darauf an, ob eine offene oder verdeckte Überwachung vorliege. Bei einer offenen Überwachung könne der Mieter zwar sein Verhalten darauf einstellen, dass er überwacht werde, die Überwachungsfunktion und Unfreiheit bleibe aber bestehen.
Für eine derartige Rechtfertigung liegen keine Gründe vor
Konkret habe nur ein Vorfall berichtet werden können, bei dem eine Besprühung der Hauseingangstüre, der Klingel, des Lichtschalters und des Gehweges erfolgt sei. Es sei schon fraglich, ob ein einmaliger Vorfall überhaupt ausreichen würde. Eine Überwachung wäre jedenfalls nur gerechtfertigt, wenn diese derartige Vorfälle auch verhindern könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der im Außenbereich besprühte Bereich könne allenfalls bei geöffneter Hauseinganstür von der Kamera erfasst werden. Bei geschlossener Türe nütze die Kamera nichts. Diese sei daher zur Verhinderung von Straftaten nicht geeignet. Das gelte auch für gestohlene Fahrräder, da die Kamera die Abstellplätze nicht erfasse.
Gericht:
Urteil des AG München vom 16.10.2009, AZ 423 C 34037/08 (rechtskräftig)
Quelle: http://www.rechtsindex.de
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