Ausgehebelte Wohnungstür

 

Schlagen Diebe die Scheibe einer Kellertür ein, gelangen dann ins Treppenhaus und hebeln im Obergeschoss eine nicht abgeschlossene Wohnungstür auf, darf die Hausratversicherung nicht einfach einen Einbruchsdiebstahl abstreiten oder den Einbruchsopfern grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. Das hat das Landgericht Dortmund entschieden (Urt. v. 18.7.2006 – 2 O 172/05). Ein Einbruchsdiebstahls setze nicht voraus, dass eine ausgehebelte Wohnungstür in einem Mehrfamilienhaus verriegelt war. Es reiche aus, wenn der Einbruch an einer gemeinsamen Haustür erfolgte.

 

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de