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Nur der „lichte“ Raum ist Sondereigentum
Ein Wintergarten ist Teil des Gemeinschaftseigentums. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
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Im Fall stritten mehrere Parteien einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Kosten der Renovierung eines Wintergartens. Glasbereiche des Daches und Aluminiumteile sollten repariert werden. Laut Kostenvoranschlag beliefen sich die Kosten auf 4.466,- EUR. Räumlich gehört der Wintergarten einer Partei. Dieser Partei ist er gemäß der Teilungserklärung als Sondereigentum zugewiesen. Ähnlich einem Anbau verfügt er über ein festes Mauerwerk, ist mit den übrigen Hauswänden fest verbunden und wie das übrige Wohngebäude unterkellert.
Die betroffene Partei ist der Auffassung, dass der Wintergarten als Teil der Außenfassade und des Daches des gesamten Gebäudes zu behandeln ist und daher alle Parteien die Reparaturkosten zu tragen hätten.
Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigten diese Ansicht. Der Wintergarten und dessen Dach als konstruktives Teil des Hauses seien Gemeinschaftseigentum. Nach Auslegung der Teilungserklärung führten die Richter aus, dass der Wintergarten nur insoweit Gegenstand des Sondereigentums sei, als es sich um den so genannten „lichten“ Raum, um nicht tragende Wände, Wand- und Deckenputz, Fußbodenbeläge, Innentüren etc. handele.
Diese Meldung erschien bei uns am 15.09.2006.
Referenz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2004
[Aktenzeichen: I-3 Wx 274/04]
Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de
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