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Rechtsfrage:
Zu den Anforderungen an eine rechtswirksame Betriebskostenabrechnung zählt insbesondere auch deren Nachvollziehbarkeit. Müssen notwendige Erläuterungen hierzu zwingend in die Abrechnung selbst mit aufgenommen werden?
Hierzu BGH – Urteil vom 11.08.2010 – Az.: VIII ZR 45/10:
Bedarf eine Betriebskostenabrechnung einer Erläuterung, damit sie nachvollzogen werden kann und somit den an sie zu stellenden Mindestanforderungen genügt, sind auch Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechnung – jedoch vor Ablauf der Abrechnungsfrist – erteilt hat, zum Beispiel im Mietvertrag, in einer vorausgegangenen Abrechnung oder auf Nachfrage des Mieters.
Quelle: www.friesrae.de
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