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Grundsätzlich ist die Schnee- und Eisbeseitigung Vermietersache. Es ist aber zulässig und weitgehend verbreitet, die Verpflichtung auf einen oder mehrere Mieter abzuwälzen. Das muss sich aber eindeutig aus dem Mietvertrag ergeben.
Der Vermieter kann aber auch dann nicht sagen: „Nach mir die Sintflut“. Er hat die Verantwortung dafür, dass alles klappt. Insbesondere muss er, wenn mehrere Mietparteien vertraglich zur Schneeräumung verpflichtet sind, einen Reinigungsplan aufstellen.
In § 33 Hamburgisches Wegegesetz ist genau geregelt, wann was zu tun ist. Die wichtigsten Einzelheiten:
· Schnee und Eis müssen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite geräumt werden (im Normalfall ein etwa 1 m breiter Streifen).
· Treppen müssen in voller Breite frei gemacht werden.
· Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, wobei Tausalz und tausalzhaltige Mittel nicht verwendet werden dürfen (Umweltschutz!).
· Schnee muss unverzüglich nach Ende des Schneefalls geräumt.
· Eisglätte muss abgestreut werden, sobald sie eintritt.
· Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder schneit und friert es erst nach dieser Zeit, so sind die Reinigungsarbeiten bis morgens um 8.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhr, zu erledigen.
Der „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum“ sieht vor, dass der zur Reinigung verpflichtete Mieter selbst auf seine Kosten für die Beschaffung zu sorgen hat. Zumindest bei größeren Wohnanlagen sollte man als Mieter aber darauf dringen, dass der Vermieter Geräte und Material stellt, da die Kosten den einzelnen Mieter beträchtlich belasten können, von der Schwierigkeit der Beschaffung für autolose oder ältere Menschen ganz abgesehen.
Die Wege auf den Grundstück (Zuwegung zum Haus, zu den Müllgefäßen und zu Kfz-Stellplätzen)müssen ebenfalls begehbar gehalten werden.
Wenn man dauerhaft krank oder aus Altersgründen gebrechlich wird und deshalb die Schnee- und Eisbeseitigung nicht mehr erledigen kann, wird man von der Verpflichtung frei. Man sollte sich dies vom Vermieter schriftlich bestätigen lassen. Mancher Vermieter verlangt dann, dass der betreffende Mieter auf seine Kosten für eine Ersatzkraft sorgt. Das muss der Mieter aber nicht! Warum, erläutert ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg.
Der Vermieter kann die Kosten für eine von ihm engagierte Ersatzkraft in aller Regel auf alle Mieter umlegen.
Quelle www.mieterverein-hamburg.de
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