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Es liegt ein Fehlverhalten vor, wenn der Verwalter Aufträge für nicht dringende Instandsetzungsarbeiten in erheblichen Umfang vergibt, ohne dass ein ermächtigender Beschluss vorliegt. Dies kann die Abberufung des Verwalters insbesondere dann rechtfertigen, wenn das Fehlverhalten auf Uneinsichtigkeit beruht und seitens der Eigentümer mit einer Fortsetzung dieses Verhaltens zu rechnen ist. Eine weitere Zusammenarbeit ist dann nicht zumutbar. Ein Verwalter kann für sich keine Befugnis aus Vereinbarungen der Eigentümer hinsichtlich von Baumaßnahmen ableiten, diese Vereinbarungen eigenmächtig mittels Auftragsvergabe und Sonderumlagen umzusetzen.
Bayerisches OLG – Az: 2 Z BR 181/03
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