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Karlsruhe/Berlin (DAV) In der kalten Jahreszeit kommt es gelegentlich in Gebäuden zu Frost-schäden an Wasserleitungen, weil die Heizung ausgefallen ist. Diese Schäden sind generell durch die Gebäudeversicherung abgedeckt. Bei lediglich vorübergehend nicht genutzten Ge-bäuden verweigert aber die Versicherung immer wieder die Leistung mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe die Obliegenheit verletzt, die Beheizung hinreichend zu kontrollie-ren.
Gefordert werden dabei zumeist mindestens zwei Kontrollen pro Woche, teils sogar Kontrollen alle 2 Tage. Und nicht selten haben die Gerichte den Versicherungen Recht gegeben, weil in der Regel bei tiefen Außentemperaturen von z. B. minus 10 – 15 Grad Celsius bei Ausfall der Heizung ein Frostschaden an Wasserleitungen binnen 48 Stunden eintreten kann.
„Zu Unrecht“, sagt Rechtsanwalt Arno Schubach, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschus-ses von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) un-ter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25. Juni 2008 (AZ: IV ZR 233/06). „Selbst ein Zeitraum von 11 Tagen zwischen den Kontrollen kann noch ausreichen“, so Schubach weiter. Maßstab für eine genügend häufige Kontrolle der Beheizung ist nach An-sicht des BGH nicht der nach einem unterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Falle zu erwartende Zeitablauf bis zum Schadenseintritt, sondern allein die Frage, in welchen Interval-len die konkrete Heizungsanlage mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, re-gelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit und ähnliches kontrolliert werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Dies muss im Streitfall das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen prüfen.
Pressemitteilung vom 26.09.2008 der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht
Quelle: http://www.rechtsindex.de
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