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Der Abschluss einer entsprechenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat wird auch als eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung angesehen, da aus Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers dadurch dem Interesse aller Wohnungseigentümer gedient wird.
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 19.07.2004, Az.: 24 W 203/02) hat dazu entschieden, dass: „Im Interesse der Gewinnung von Wohnungseigentümer für die Aufgaben des Verwaltungsbeirates entspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung, im Zusammenhang mit der konkreten Bestellung eines Verwaltungsbeirates als nähere Ausgestaltung des Beiratsvertrages den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Beirat auf Kosten der Gemeinschaft zu beschließen.“
Ingo Dittmann
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