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Dass ein Hausverwalter die Immobilieneigentümer bei einer förderungsfähigen Baumaßnahme auf eine finanzielle Förderung in Form einer Investitionszulage hinweisen muss, entschied das Oberlandesgericht in Frankfurt im März 2010.
Diese Feststellung traf das Frankfurter Gericht in einem Rechtsstreit, in dem einem Geschäftsführer einer Hausverwaltungsgesellschaft eine Pflichtverletzung vorgeworfen wurde. Eine Hausverwaltungsgesellschaft hatte eine Wohnanlage seit 1999 sanieren lassen. Im Jahr 2001 wurde ein neuer Geschäftsführer ernannt, der es angeblich versäumte, die Anträge für eine Investitionszulage für die Jahre 2000 und 2001 zu stellen. Die Gesellschaft machte deshalb Schadensersatz in Höhe von 27.800 Euro geltend. Die Klage der Gesellschaft auf Schadensersatz wurde abgewiesen. Der neue Geschäftsführer hatte nicht gegen die Pflichten eines Geschäftsführers verstoßen. Die Finanzierung der Sanierung war bereits vor der Bestellung des neuen Geschäftsführers abgeschlossen, so dass dieser nicht verpflichtet war, mögliche finanzielle Förderungen herbeizuführen. Außerdem wäre es eine Aufgabe des ehemaligen Geschäftsführers gewesen, die Fördermöglichkeiten den Eigentümern mitzuteilen und die Förderanträge zu stellen.
OLG Frankfurt, Urteil v. 09.03.10, Az.: 14 U 52/09
Quelle: www.ml-fachinstitut.de
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