Rechtsschutzversicherung: Wer erst die Deckung zusagt, darf sie später nicht zurücknehmen

Streitet ein Wohnungseigentümer mit der Gemeinschaft über eine Jahresendabrechnung und geht der Fall – mit der Deckung seiner Rechtsschutzversicherung und einem Anwalt – vor Gericht, so darf die Versicherung später, gehen sowohl die erste als auch die zweite Instanz verloren, nicht die Kosten für das Verfahren vom Anwalt ersetzt verlangen (hier ging es um 6.000 €). Das gelte jedenfalls dann, wenn sie wusste, dass für das Revisionsverfahren nur geringe Erfolgsaussichten bestehen. Entscheiden sich jedoch Anwalt und Versicherter erst zum Gang in die nächste Instanz, weil die Versicherung dafür eine Deckungszusage erteilt hatte, so hat sie dafür selbst einzustehen. Sie hätte nach der ersten verlorenen Instanz die Gefolgschaft verweigern können. (OLG Celle, 3 U 83/10)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.