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Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss „Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung“ beschließen, insbesondere die Instandhaltung und Instandsetzung von Gemein-schaftseigentum betreffend. Hierzu gehört auch die Entscheidung über das Ob und Wie der Pflege eines zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Gartens nebst Bäumen – und dabei auch die Entscheidung über den Rückschnitt der Bäume. Die von der Eigentümerversammlung beschlossene Regelung darf jedoch nicht gegen die Baumschutzsatzung verstoßen und muss „ordnungsgemäßen Baumpflegemaßnahmen entsprechen“. Ist das nicht der Fall, dann entspricht der Beschluss nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung „und ist für ungültig zu erklären“. (So entschieden vom Amtsgericht Düsseldorf gegen den Beschluss einer Eigentümerversammlung, mit dem insoweit über das Ziel hinausgeschossen wurde, als die Bäume wesentlich stärker beschnitten und gestutzt wurden, als es ihnen gut tat und für das Gesamtbild der Gemeinschaftsanlage erforderlich war. Zwar konnte die Aufhebung des Beschlusses die zum Teil verunstalteten Bäume nicht mehr in den Ursprungszustand versetzen. Doch war ein jährlicher Rückschnitt beschlossen worden, der nun – jedenfalls unter Hinweis auf den ursprünglichen Beschluss – nicht mehr durchgeführt werden darf.) (AmG Düsseldorf, 290a C 6777/08)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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