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Was ist geschehen?
Im Jahr 1999 kommt es zu einem Rohrbruch. Anschließend entsteht Schimmelpilz. Zwei Kinder des Mieters im Babyalter haben in der Folgezeit sehr häufig Atemwegsinfekte. Nach etwa vier Jahren erkranken sie unheilbar an Asthma. Daraufhin zieht der Mieter aus und verlangt Schmerzensgeld sowie eine lebenslängliche Rente für seine Kinder.
Was sagt das Gericht?
Das Berliner Kammergericht stellt sich auf die Seite des Vermieters. Der Vermieter haftet dann nicht mehr, wenn der Mieter konkrete Gesundheitsgefahren kennt und trotzdem in der Wohnung bleibt. Zwar obliegen dem Vermieter Verkehrssicherungspflichten, d.h. er muss dafür sorgen, dass der Mieter und seine Familie durch den Zustand der Wohnung keine Schäden erleiden. Gleichzeitig darf er aber darauf vertrauen, dass der Mieter seine Kinder beaufsichtigt und für sie sorgt. Im hier entschiedenen Fall hat der Mieter seine Kinder aber über Jahre in der vom Schimmel befallenen Wohnung wohnen lassen, obwohl diese verstärkt unter Atemwegserkrankungen litten. Dabei wäre es vernünftig gewesen, spätestens Ende 1999 auszuziehen oder zumindest – gegebenenfalls mithilfe des Gesundheitsamts – auf die Beseitigung des Schimmels zu drängen. Wenn der Mieter aber seine Kinder jahrelang ohne Not einem erkannten Gesundheitsrisiko aussetzt, haftet der Vermieter nicht mehr. (KG, Beschl. v. 09.03.2006 – 22 W 33/05)
Was sagt Ihr Anwalt?
Wird dem Vermieter Schimmelpilzbefall in einer Wohnung angezeigt, sollte er schnellstmöglich die Ursachen durch einen Sachverständigen klären und die Schäden beseitigen lassen. Verlangt der Mieter vor Gericht eine Mängelbeseitigung, ist der Vermieter in der Pflicht: Der Mieter muss nur beweisen, dass die Wohnung mangelhaft war. Das wird ihm bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall in der Regel leicht gelingen. Der Vermieter hingegen muss beweisen, dass der Schimmelpilz nicht auf bauliche Mängel zurückzuführen ist, sondern vom Mieter selbst – durch falsche Belüftung und Beheizung der Räume – verursacht wurde. Das gilt aber nur im Groben. Im Einzelnen sind Schimmelpilz-Konflikte bautechnisch und juristisch schwer in den Griff zu bekommen. Es gibt eine ganze Reihe von typischen Fallkonstellationen, aber auch sehr schwierige Situationen, die auch für Experten kaum eindeutig zu klären sind. In jedem Fall empfiehlt es sich, schon frühzeitig mit Sachverständigen und Anwalt in Kontakt zu treten.
Quelle: FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft – http://www.friesrae.de
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