Kann die Instandhaltungspflicht für Gemeinschaftseigentum dem einzelnen Sondereigentümer übertragen werden?

Hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2010 – Az.: 11 Wx 115/08:
Eine in der Gemeinschaftsordnung getroffene Zuweisung der Außentüren und Fensterverglasungen sowie der Tür- und Fensterflächen einschließlich Tür- und Fensterrahmen zum Sondereigentum ist – weil zwingend Gemeinschaftseigentum – wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 WEG nichtig. Aus der Nichtigkeit der Zuweisung zum Sondereigentum ergibt sich jedoch nicht zwingend die Geltung der gesetzlichen oder in der Gemeinschaftsordnung auch wiederholten Regelung, wonach die Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum allein der Gemeinschaft obliege (vgl. § 16 Abs. 2 WEG § 21 Abs. 5 Ziff. 2 WEG). Denn grundsätzlich kann die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht für Teile des Gemeinschaftseigentums, insbesondere solche, die sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums oder innerhalb der Räume des Sondereigentums befinden oder diese abgrenzen, und damit überwiegend allein dem Zugriff des jeweiligen Sondereigentümers unterliegen, auf diese Wohnungseigentümer durch Vereinbarung übertragen werden. Ein entsprechender Mehrheitsbeschluss wäre jedoch mangels Beschlusskompetenz nichtig.

 

Quelle: www.friesrae.de