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Hierzu BGH – Urteil vom 13.10.2010 – Az.: VIII ZR 78/10:
Der wegen Eigenbedarf berechtigt kündigende Vermieter ist gehalten, dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anzubieten, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Anderenfalls ist die ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Anbietpflicht muss der Vermieter den Mieter über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung (Größe und Ausstattung der Wohnung sowie Mietkonditionen) informieren. Andernfalls hat er keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der an den Mieter bislang vermieteten Wohnung.
Quelle: www.friesrae.de
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