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„Dies gilt jedoch nicht für lebende Hecken“, sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse und warnt in diesem Punkt vor vorschnellen juristischen Schritten.
In einem vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz verhandelten Fall stritten zwei Nachbarn, da die Thuja-Hecke des einen die Zwei-Meter-Marke bereits deutlich überschritt. Auch das städtische Bauamt verlangte die teilweise Beseitigung der Hecke.
Dies sah das OVG jedoch anders. Für lebende Hecken gelte das Höhenmaß der Landesbauordnung nicht, argumentierten die Richter. Der Gesetzgeber habe nämlich hierbei nur an Grundstücksumrandungen gedacht, die aus Baumaterialien bestehen.
In Bezug auf Hecken seien besondere Regelungen im Nachbarrechtsgesetz enthalten. Die Bauaufsichtsbehörde habe dafür gar keine Zuständigkeit (Az. 8 A 10464/04).
Nach den Regelungen des rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetzes müssen Hecken bis zu zwei Meter Höhe einen Abstand von 0,75 Meter und höhere Hecken einen um das Maß der Mehrhöhe größeren Abstand gegenüber Nachbargrundstücken einhalten. „Andere Bundesländer können jedoch bei den Abstandsvorgaben hiervon abweichen“, betont Anette Rehm.
Quelle: http://www.baulex.de
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