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Werden zunächst nur Wohnräume angemietet, haben Mieter später keinen Anspruch auf zusätzliche Gebrauchsüberlassung eines Garagenstellplatzes. Dies entschied der Bundesgerichtshof in dem Fall eines Hamburger Genossenschaftsmieters, welcher eine Wohnung anmietete und erst in der Folge auch einen Stellplatz anmieten wollte. Die Genossenschaft vermietete ihm keinen Garagenstellplatz, da nicht ausreichend Stellplätze für alle Mieter zur Verfügung standen.
Die Karlsruher Richter sahen weder eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag über Wohnräume zur Überlassung eines Garagenstellplatzes begründet noch eine Verpflichtung aufgrund des genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BGH, Beschluss vom 31. August 2010- VIII ZR 268/09).
Quelle: www.mieterverein-hamburg.de
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