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Mietet ein Ehepaar eine Wohnung mit einem Tiefgaragenstellplatz, so haben beide Anspruch auf einen eigenen zur Garage gehörenden Schlüssel. Händigt der Vermieter nur einen Schlüssel aus, so kann das Paar die Miete mindern (hier zugebilligt in Höhe von 5 %). Denn mit nur einem Schlüssel, so das Landgericht Bonn, entstehe ein „unzumutbarer Koordinierungsaufwand“. Im konkreten Fall ging es darum, dass das Paar ein Baby bekam und nur über die Garage barrierefrei – und damit kinderwagenfreundlich – die Wohnung betreten und verlassen konnte. Der Vermieter lehnte einen zweiten Schlüssel ab, weil das für ihn einen „zu hohen Verwaltungsaufwand“ darstelle. Das Gericht entschied, dass ein Mieter alle erforderlichen Schlüssel erhalten müsse. Da das Paar auch einen Tiefgaragenstellplatz gemietet hatte, gehörten dazu auch die Schlüssel zur Garage. Fehlt eine vertragliche Regelung über die Anzahl der zu überlassenden Schlüssel, so bemisst sich die Anzahl der zu überlassenden Haus- und Wohnungsschlüssel grundsätzlich nach der Zahl der Wohnungsnutzer. (LG Bonn, 6 S 90/09)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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