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Ein Beschluss, durch den die Verwaltung der Wohnungseigentümeranlage ohne konkreten Anlass pauschal ermächtigt wird, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung zu beauftragen, ob gegen einen Miteigentümer irgendwelche Ansprüche geltend gemacht werden könnten, widerspricht „ordnungsgemäßer Verwaltung“. Einem pauschalen Prüfungsauftrag fehlt die erforderliche sachliche Grundlage, stellte das Landgericht München I fest. Weder die Hausverwaltung und erst Recht nicht der zu beauftragende Anwalt könnten dem Beschluss entnehmen, welches Verhalten genau die Eigentümer bewertet haben wollen. Ohne eine solche Tatsachengrundlage sei aber dem Anwalt die rechtliche Beurteilung nicht möglich. (LG München I, 1 S 25652/09)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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