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Wenn eine Empfängerin von staatlicher Sozialhilfe die ihr zugewiesenen monatlichen Strom-Abschläge bewusst nicht an den Energieversorger abführt, muss sie damit rechnen, dass schließlich der Wohnungs-Anschluss gekappt wird und für sie und ihre Familie das Licht ausgeht. Dabei hat weder der Energieversorger noch der Leistungsträger darauf Rücksicht zu nehmen, dass von der Stromabschaltung auch zum Haushalt gehörende minderjährige Kinder betroffen sind. Für deren ordnungsgemäße Versorgung ist vorrangig die erziehungsberechtigte Mutter selbst verantwortlich. Das hat jetzt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. L 3 AS 557/10 B ER).
Die Mutter der drei minderjährigen Kinder, von denen das jüngste neun Jahre alt ist, verlangte per einstweiligem Rechtsschutz die Übernahme des inzwischen aufgelaufenen Stromschulden in Höhe von rund 1.150 Euro durch das Zentrum für Arbeitsmarktintegration. Ein entsprechendes Darlehen lehnten die Mainzer Landessozialrichter allerdings als gesetzwidrig ab. Die Rückstände sind durch ein unstreitbar sozialwidriges Verhalten der Antragstellerin entstanden, die im Vertrauen auf ein späteres Darlehen die Abschläge offensichtlich selbst verbraucht und bewusst nicht weitergeleitet hat.
Der ja nur vom Stromnetz abgetrennte Haushalt sei weiterhin mit Heizenergie und Warmwasser versorgt, wodurch den Kindern aktuell keine Gesundheitsgefährdung drohe. Auch ein neunjähriges Kind könne zumindest für einen Übergangszeitraum hinreichend mit kalten Speisen ernährt werden, heißt es in dem richterlichen Beschluss.
Quelle: http://www.deutsche-anwaltshotline.de
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