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Der Anschluss einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz stellt auch im Empfangsbereich des terrestrischen Digitalfernsehens eine Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 II S. 1 BGB dar, weshalb der Mieter die Zustimmung zur dazu notwendigen Verlegung nicht verweigern darf. Es reicht für die Duldungspflicht des Mieters aus, dass der Vermieter sich von der Maßnahme eine bessere Vermietbarkeit verspricht und dies bei objektiver Betrachtung plausibel ist. Entscheidend ist, dass mit Kabel künftig wesentlich mehr Nutzungsmöglichkeiten bestehen und bereits jetzt mit Decoder mehr Programme zu empfangen sind. Damit stellt ein rückkanalfähiges Breitbandkabel überall eine duldungspflichtige Modernisierung dar (BGH, Urteil vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 253/04).
Quelle: http://www.woelke-partner.de
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