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Hierzu AG Hannover – Urteil vom 26.10.2010 – Az. 483 C 3145/10:
Bei dem Beschluss über den Anbau der Balkonanlage handelt es sich um einen rechtmäßigen Modernisierungsbeschluss auf Grund der §§ 22 Abs. 2 und 16 Abs. 4 WEG. Gemäß § 22 Abs. 2 WEG können bauliche Maßnahme i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, die einer Modernisierung (vgl. § 595 Abs. 1 BGB) entsprechen oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenheit der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, durch eine Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer gemäß dem § 25 Abs. 2 WEG und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile (doppelt qualifizierte Mehrheit) beschlossen werden. In der Abgrenzung zur baulichen Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG muss also eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 559 Abs. 1 BGB vorliegen. Dazu gehören solche Maßnahmen, die den Gebrauchswert des Gebäudes nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder die nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser bewirken. Unter der hier in Betracht kommenden Gebrauchswerterhöhung sind solche bauliche Maßnahmen zu verstehen, die die Nutzung des Objekts bequemer, sicherer, gesünder, angenehmer oder weniger arbeitsaufwendig machen. Hinsichtlich von Balkonen ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass es sich um eine solche Gebrauchswerterhöhung handelt, da nicht zuletzt das Wohnen in einer Wohnung mit Balkon in der Regel als angenehmer empfunden wird als das Wohnen in einer Wohnung ohne Balkon.
Quelle: www.friesrae.de
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