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Umbaumaßnahmen sind, soweit sie nicht schikanös sind, auch bei erheblicher Lärmbelästigung hinzunehmen. Daraus resultierende körperliche Beschwerden, wie zum Beispiel Kopfschmerzen, lösen keinen Schmerzensgeldanspruch aus.
Der Kläger dieses Rechtsstreits ist Mitglied einer Rechtsanwaltskanzlei, die bereits vor Jahren Kanzleiräume im Erdgeschoss des Anwesens des Beklagten angemietet hatte. Der Beklagte selbst wohnte im gleichen Anwesen und unterhielt dort über der Kanzlei ein eigenes Büro. Dieses ließ er im Laufe der zweiten Hälfte des Jahres 2004 ausbauen. Die Mitarbeiter der Kanzlei wehrten sich gegen die aus ihrer Sicht unzumutbare Lärmbelästigung mit Schreiben an den Vermieter, schließlich wurde sogar außerordentlich gekündigt. Dieser Kündigung widersetzte sich der Beklagte. Daraufhin begehrte der Kläger, der sich auch die Ansprüche seiner Kollegen abtreten ließ, 3000 Euro Schmerzensgeld vom Beklagten und erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Auf Grund der Bohrgeräusche habe man kaum telefonieren, diktieren oder sich konzentrieren können. Ein Kollege habe unter extremen Kopfschmerzen und Schlafstörungen gelitten Die Tätigkeit in der Kanzlei sei fast zum Erliegen gekommen. Man sei zu dem Schluss gekommen, der Vermieter wolle sie vertreiben. Aus all dem resultiere ein Schmerzensgeldanspruch.
Der Beklagte wies die Vorwürfe zurück. Bereits die Tatsache, dass er sich gegen die Kündigung gewehrt habe, zeige, dass er die Mieter sehr wohl behalten wolle. Er habe auch alles veranlasst, um die Belästigung möglichst gering zu halten.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Dabei legte der zuständige Richter bei der Beurteilung der Klage zugunsten des Klägers dessen Behauptungen zugrunde. Selbst unterstellt, alle die vorgetragenen Lärmbelästigungen hätten vorgelegen, stünde dem Kläger jedoch kein Schmerzensgeld zu, da eine Körperverletzung -weder vorsätzlich noch fahrlässig begangen- nicht vorläge.
Insbesondere läge keine „Entmietung“ vor. Der Beklagte habe sich vehement gegen die Kündigung des Klägers und seiner Kollegen gewehrt. Das lasse nur den Schluss zu, dass nie eine Störung der Mieter über das unvermeidliche Maß hinaus gewollt war oder auch nur in Kauf genommen wurde. Vorsatz läge daher eindeutig nicht vor.
Aber auch Fahrlässigkeit könne man dem Beklagten nicht vorwerfen. Elemente der Fahrlässigkeit seien die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens, die Vorhersehbarkeit der Körperverletzung und die Rechtswidrigkeit des Verhaltens. Auch wenn die Pflichtwidrigkeit bejaht werden könnte durch die intensiven Umbaumaßnahmen ohne ausreichenden Lärmschutz, läge jedoch keine Rechtswidrigkeit vor, da das Verhalten des Beklagten sozial adäquat war und sei. Modernisierungsmaßnahmen seien dem Vermieter grundsätzlich erlaubt. Das bedeute, dass auch erhebliche Lärmentwicklungen, sofern sie nicht schikanös sind, zu dulden seien. Die Rechtsordnung nehme dabei in Kauf, dass diese auf Grund des Erfordernisses gegenseitiger Rücksichtnahme zu ertragen seien. Als Ausgleich stünden dafür den Mietern die Möglichkeit der Mietminderung und Kündigung zu.
Zum Schluss wies der Richter auch darauf hin, dass Kopfschmerzen, die mit Aspirin behandelt werden können und Schlafstörungen in dem vorgetragenen doch recht geringen Umfang auch nur als vorübergehende Gesundheitsstörung im untersten Bereich gewertet werden können, auch wenn sie bedauerlich seien. Ein Schmerzensgeldanspruch wäre daher auch aus diesem Grund zu verneinen.
Rechtskräftiges Urteil des AG München vom 12.7.2006, AZ 172 C 41295/04
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