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Einem Wohnungseigentümer bzw. Vermieter steht gegenüber dem Wohnungseigentumsverwalter kein Schadensersatzanspruch wegen nicht fristgerechter Erstellung der Jahresabrechnung zu.
Der Wohnungseigentümer begründete seinen Schadensersatzanspruch damit, dass er aufgrund der fehlenden Jahresabrechnung auch gegenüber seinem Mieter nicht fristgerecht bis zum Jahresende abrechnen konnte. Der Mieter lehnte daraufhin die Zahlung der ihm dann verspätet zugesandten Betriebskostenabrechnung als verjährt gemäß § 556 Abs. 3 BGB ab.
Der Hamburger Richter stimmte hier dem Wohnungseigentümer/ Vermieter jedoch nicht zu. Dieser habe ja das Recht sowie die Möglichkeit, die Unterlagen beim Verwalter einzusehen. Somit wäre er durchaus in der Lage gewesen, die Betriebskostenabrechnung zu erstellen (Az. 102b II 57/05 WEG).
Quelle: http://www.finanztip.de/
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