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Ein Mieter, dessen Wohnung sich mehrere Hundert Kilometer vom Sitz des Vermieters entfernt befindet, hat einen Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsbelege am Ort des Mietobjekts. Belege müssen notfalls auf die Reise gehen. Der Mieter einer Wohnung in Freiburg verlangte von der Vermieterin, ihm die Einsicht in die Original-Belege der Betriebskostenabrechnung 2008 in Freiburg zu ermöglichen. Die Vermieterin ist eine in Bochum ansässige Wohnungsgesellschaft. Der Mietvertrag wurde seinerzeit mit der Rechtsvorgängerin der jetzigen Vermieterin abgeschlossen, die in Karlsruhe ansässig war. Das LG Freiburg gibt dem Mieter Recht. Die Vermieterin muss dem Mieter die Original-Belege in Freiburg zur Einsicht zur Verfügung stellen. Haben Vermieter und Mieter ihren Sitz am gleichen Ort, ist die Belegeinsicht in den Räumen des Vermieters zu erfüllen. Befinden sich die Mietsache (bzw. der Wohnsitz des Mieters) und der Sitz des Vermieters nicht am gleichen Ort, kann der Mieter Einsicht am Mietort jedenfalls dann verlangen, wenn Mietort und Sitz des Vermieters weit voneinander entfernt sind.
LG Freiburg, Urteil v. 24.3.2011, Az.: 3 S 348/10
Quelle: www.ml-fachinstitut.de
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