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Am 1. Oktober 2009 tritt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Dann werden die Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten und an die Modernisierung von Altbauten verschärft. Im Vergleich zur EnEV 2007 soll der Energiebedarf für Heizung und Warmwasser in Wohn- und Nichtwohngebäuden um durchschnittlich 30 Prozent sinken. Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) informiert über die wichtigsten Änderungen.
Für Bauherren und Eigentümer, die ihre Gebäude komplett oder teilweise sanieren oder neu bauen, gilt ab dem 1. Oktober 2009 (Bedingung ist Bauantragstellung nach dem 1. Oktober 2009):
Folgende Neuregelungen und Übergangsfristen gelten für alle Eigentümer ab dem 1. Oktober 2009:
Auch Eigentümer von älteren Gebäuden, die keine Modernisierung planen, müssen also teilweise ihre Gebäude energetisch aufbessern. „Diese energieeffizienten Maßnahmen sind wirtschaftlich und rechnen sich oft bereits nach kurzer Zeit“, so dena-Bereichsleiter Thomas Kwapich. „Wer energieeffizient saniert oder neu baut, profitiert derzeit von niedrigen Zinsen und attraktiven staatlichen Förderungen.“
Ausführende Fachbetriebe müssen zukünftig nach Abschluss der Arbeiten eine schriftliche Unternehmererklärung an den Gebäudeeigentümer abgeben und damit nachweisen, dass sie die neue EnEV bei der Sanierung eingehalten haben. Ein Fachbetrieb, der die Erklärung nicht oder falsch abgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro rechnen.
Bereits mit dem Stichtag 31. Dezember 2006
… mussten eigentlich die Nachrüstverpflichtungen der Energieeinsparverordnung für Gebäude umgesetzt werden. Diese reichen von der Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen in nicht beheizten Räumen über die Dämmung der obersten Geschossdecke bis hin zum Austausch alter Heizungsanlagen. Hinzu kommt die EnEV-Novell, die seit dem 1.10.2007 gilt, und den Energiepasseingeführt hat. Darüber hinaus wird bereits über die nächste EnEV-Novelle nachgedacht.
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www.baulex.de/
Wer muss was machen? In welcher Stärke muss gedämmt werden? Was ist bei der Dämmung zu beachten? Welche Möglichkeiten ergeben sich durch einen Heizungsaustausch? Gibt es eine Förderung?
Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sind in der Regel nicht betroffen
Die Nachrüstverpflichtung der EnEV gilt grundsätzlich für alle Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten sowie Büro- und Verwaltungsgebäude („Nicht-Wohngebäude“). Ein- oder Zweifamilienhäuser sind daher in der Regel nicht betroffen. Bedingung ist aber, dass der Eigentümer mindestens eine Wohnung selbst bewohnt. Ist dies nicht der Fall, muss die Nachrüstverpflichtung umgesetzt werden. Ebenso sind alle Ein- und Zweifamilienhausbesitzer betroffen, die ihr Eigentum nach dem 1. Februar 2002 erworben haben; unabhängig von der Frage, ob der Eigentümer darin wohnt oder nicht (vergleiche auch mitEnergiepass).
1.) Heizungs- und Warmwasserleitungen
Heizungs- und Warmwasserleitungen müssen, wenn sie sich „in nicht beheizten Räumen befinden und zugänglich sind“, gedämmt werden. Was kompliziert klingt, ist einfach gemeint. In den meisten Fällen sind es die Heizungsrohre, die an Wänden und Decken ungedämmt verlegt sind und so zur Energieverschwendung beitragen. Diese müssen ab Januar nun gedämmt sein. Dies gilt auch für Armaturen, die in ungeheizten Räumen angebracht sind.
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Als Faustformel gilt: Dämmstärke gleich Rohr-Innendurchmesser. In der EnEV ist diese Vorgabe genau definiert: Bei Leitungen mit einem Innendurchmesser bis zu 22 mm, ist eine Mindestdicke der Dämmschicht von mindestens 20 mm (Innendurchmesser bis 35 mm, Mindestdicke 30 mm) vorgeschrieben. Diese Arbeiten können ohne Schwierigkeit auch in Eigenleistung erbracht werden. Für Fachleute: Die Dämmstärke ist abhängig von der Wärmeleitfähigkeit eines Dämmmaterials. Je kleiner der so genannte Lambda-Wert, desto besser die Dämmwirkung. Das heißt, ein besserer, also kleinerer Lambda-Wert bedeutet eine geringere Dämmstärke bei gleicher Dämmwirkung. Die oben beschriebene Dämmstärke bezieht sich auf eine übliche Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK) (WLG035).
2.) Oberste Geschossdecken
Das Dach („Oberste Geschossdecke“) ist dann zu dämmen, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient, der so genannte U-Wert, mehr als 0,24 W/(m²K) beträgt und die Decke zugänglich ist. Mit einer Faustformel kann man selbst ermitteln, ob man der neuen Anforderung gerecht wird: Liegt eine 12 cm dicke Wärmedämmung auf ungedämmten Boden (z. Bsp. Rohbetondecke oder Kehlbalkenlage), wird in der Regel der vorgeschriebene Wert erreicht. Ist die Dämmung geringer, muss nachgerüstet werden.
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Tipp: Wird der Spitzboden als Stauraum genutzt, sollte die Dämmung mit druckstabilem Material ausgeführt werden. Auch diese Dämmung kann in Eigenleistung verlegt werden. Dabei ist aber darauf zu achten, dass es nicht zu einem Luftaustausch zwischen den warmen Wohnräumen und dem kühlen Dachboden kommt. Denn: Warme Luft kann mehr Feuchtigkeit aufnehmen als kalte. Fände dieser Luftaustausch statt, könnte es zu Kondensation also zu Feuchte- bzw. Schimmelschäden im Dachgeschoss kommen. Damit dieser Luftaustausch verhindert wird, sollte bei einer „offenen“ Holzdecke eine Luftdichtebahn verlegt und an den Anschlüssen sorgfältig verklebt werden. Ist die oberste Geschossdecke aus Beton sind luftdichtende Maßnahmen nicht erforderlich.
3.) Heizkessel
Heizkessel mußten eigentlich bis zum 31. Dezember 2006 dann ausgetauscht worden sein, wenn sie vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden. Auch hier macht die EnEV eine Spezifizierung: Ein Austausch muss ausschließlich dann vorgenommen werden, wenn es sich um Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe handelt (also insbesondere um marktübliche Heizöl- und Gaskessel) und die Nennwärmeleistung zwischen 4 kW und 400 kW liegt. Niedertemperatur- oder Brennwertkessel müssen nicht außer Betrieb genommen werden.
Übrigens: Die Gesamtentwicklung des Bauens zeigt über Jahre – wie in der folgenden Graphik des Bundesverbandes für Wohnungslüftung e.V. dargestellt – steigende Anforderungen an das energiesparende Bauen.
1973, dem Jahr der Energiekrise, gab es erste konkrete Festlegungen an dichte Fenster und Gebäudefugen. Sie entwickelten sich danach schrittweise bis hin zu definierten n50-Werten in der Wärmeschutzverordnung 95, deren Einhaltung und Nachweis bei den Berechnungen des Wärmeschutznachweises in Verbindung mit Wohnungslüftungssystemen belohnt wurde. BlowerDoor Messungen entwickelten sich zum Qualitätsausweisen für die Bauherren und weitere Regularien der EnEV 2002 förderten die zunehmende Akzeptanz.
Quelle: baulex – newsmagazin bauen und architektur
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