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Der geplante Verkauf einer vermieteten Immobilie kann für den noch in dem Objekt lebenden Mieter lästig werden. Denn er muss damit leben, dass Kaufinteressenten die Wohnung oder das Haus besichtigen wollen. Immer wieder wird darum gestritten, wann und wie oft solche Besuche zu dulden sind. Kommt keine Einigung zu Stande, dann muss ein Gericht die Frage klären – so wie in einem aktuellen Fall, den der Infodienst Recht und Steuern der LBS beleuchtet.
(Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 24 U 242/08)
Der Fall: Ein Eigentümer hatte den Nachteil, relativ weit entfernt von seiner vermieteten und zum Verkauf vorgesehenen Immobilie zu wohnen. Wollte er mit möglichen Käufern das Objekt besichtigen, so musste er aufwändig anreisen. Das ging nicht einfach so, etwa am Abend nach Dienstende. Er versuchte deswegen, den Mieter zu verpflichten, dass dieser nach vorheriger schriftlicher Ankündigung alle vier Wochen samstags von 11 bis 12 Uhr den Zugang zum Anwesen gestatte. Der aber lehnte das ab. Solche Vereinbarungen schränkten ihn zu sehr in der Gestaltung seines Privatlebens ein. Gerade am Sonnabend sei das nicht zuzumuten.
Das Urteil: Ein Zivilsenat des OLG Frankfurt hielt die vorgeschlagene Besichtigungslösung für zumutbar und vertretbar. Es bestehe schließlich „ein berechtigter Grund, das Hausanwesen mit Interessenten zu besichtigen“. Zwar dürfe das grundgesetzlich abgesicherte Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnräume dabei nicht verletzt werden, doch davon sei man hier weit entfernt. Die Richter schrieben ins Urteil: „Neben den Interessen der Beklagten an einem erlebnisreichen Samstag steht das Interesse der Kläger, die (…) anreisen müssen, an einer möglichst geringen Beeinträchtigung ihrer beruflichen Tätigkeiten und ihres Privatlebens.“
Quelle: http://www.lbs.de/presse/infodienste/recht-und-steuern
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