Dauerbrenner: Kunststofffenster in denkmalgeschützten Gebäuden

Der Austausch von Holzfenstern gegen Kunststofffenster in einem denkmalgeschützten Gebäude ist dann denkmalrechtlich zulässig, wenn die Holzfenster nachträglich eingebaut wurden und selbst keinen Denkmalwert haben. (Bundesverwaltungsgericht, 03.11.2008 – 7 B 28/08)

 

In einem denkmalgeschützten Wohn- und Geschäftshaus wurden in den sechziger Jahren Holzfenster eingebaut. Diese wollten die Eigentümer nun durch Kunststofffenster ersetzen, erhielten jedoch keine denkmalrechtliche Genehmigung. Die Eigentümer beschritten daraufhin den Verwaltungsrechtsweg.