Wie berechnet sich bei einem Mangel der Mieträume der dem Mieter zustehende Minderungsbetrag, wenn Miete und Nebenkosten vereinbart und geschuldet sind?

Gewährleistung

 

Rechtsfrage:

 

Hierzu BGH, Urteil vom 13.04.2011 – Az.: VIII ZR 223/10:

Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Miete einschließlich aller Nebenkosten) und dies gilt unabhängig davon, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung geschuldet werden (BGH, Urteil vom 06.04.2005 – XII ZR 225/03).