Videoüberwachung in Wohnanlagen

 

 

I. Problemstellung

 

Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen bedeutet grundsätzlich für den denjenigen, der beobachtet wird, einen Eingriff in seine Rechte, da der Betroffene eine Beobachtung nicht vermeiden kann, gleich ob er ihr zustimmt oder nicht. Da indes auf Seiten des Beobachtenden oftmals triftige Gründe gegeben sind, eine solche Beobachtung vorzunehmen, stellt sich in jedem Einzelfall die Frage nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen und Rechtsgüter.