Wird ein Verwalter auf mehr als fünf Jahre bestellt, so ist der Beschluss insoweit teilnichtig, als er die Höchstbestellungsdauer übersteigt.

1. Wird ein Verwalter auf mehr als fünf Jahre bestellt, so ist der Beschluss insoweit teilnichtig, als er die Höchstbestellungsdauer übersteigt.

 

2. Denn im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Verwalter zumindest für den gesetzlichen Maximalzeitraum gewählt werden sollte.

 

3. Nicht jeder Fehler des Verwalters berechtigt zu dessen Abberufung.

 

Sachverhalt:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Anfechtung zweier Beschlüsse der außerordentlichen Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft H in G vom 28.6.2010. Zu dieser Versammlung hat der Verwalter die Eigentümer mit Schreiben vom 12.6.2010 eingeladen.