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Die Dämmung der obersten Geschossdecke in nicht nutzbaren, unbeheizten Dachräumen zählt zu den rentabelsten Wärmeschutz-Maßnahmen überhaupt. Da nicht nur für Hausbesitzer und Mieter, sondern auch für die Umwelt der Gewinn garantiert ist, schreibt der Gesetzgeber in der Energieeinsparverordnung (EnEV) diese Wärmeschutzmaßnahme seit dem 1. Oktober 2009 auch für Altbauten vor. Bis Ende 2011 müssen bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume nachträglich so gedämmt werden, dass ein U-Wert von 0,24 W/(m² K) eingehalten wird. Bisher galt hier ein U-Wert von 0,30 W/(m² K). Auch begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume sind mit einer Dämmung 0,24 W/(m² K) zu versehen. Alternativ kann das darüberliegende Dach gedämmt werden.
Unter „nicht begehbaren, aber zugänglichen“ obersten Geschossdecken sind Räume über der obersten Geschossdecke zu verstehen, die keine Ausbaureserve für Aufenthaltsräume oder für andere Nutzungen (z.B. Abstell- oder Trockenräume) darstellen. Eine oberste Geschossdecke wird gemäß EnEV als „begehbar“ bezeichnet, wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine lichte Höhe aufweist, innerhalb der sich ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann.
Private Nachweispflicht bei Umbauarbeiten
Nach der neuen EnEV werden private Nachweise gefordert, um den Vollzug der Verordnung zu gewährleisten. Diese sind erforderlich, wenn Änderungen an Außenbauteilen, also auch am Dach, vorgenommen werden und die obersten Geschossdecken oder darüber befindliche Dächer gedämmt werden. Ausführende Fachbetriebe müssen daher zukünftig nach Abschluss der Arbeiten eine schriftliche Unternehmererklärung an den Gebäudeeigentümer abgeben und damit nachweisen, dass sie die neue EnEV bei der Sanierung eingehalten haben. Diese Unternehmererklärung ist dem Bauherrn oder Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbei-ten zu übergeben und für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die nach Landesrecht zu-tändigen Behörden werden zukünftig stichprobenweise diese Unternehmererklärungen prüfen. Ein Bußgeld droht denjenigen, die als Eigentümer oder Fachmann die EnEV 2009 nicht berücksichtigen oder als Fachbetriebe eine unkorrekte Unternehmererklärung ausstellen.
Werden die Arbeiten in Eigenleistung erbracht, ist es ausreichend, wenn der Eigentümer die Art und den Zeitpunkt des Abschlusses der durchgeführten Arbeiten angibt, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde die Vorlage einer solchen Erklärung verlangt (Eigentümererklärung). Wurde die oberste Geschossdecke oder das Dach vor dem Inkrafttreten der EnEV 2009 gedämmt, kann der Eigentümer selbst eine Bescheinigung ausstellen.
In jedem Falle sollten sich Eigentümer vor den Umbaumaßnahmen nach Förderungen erkundigen. Energieeffiziente Modernisierungen werden vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) und der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) unterstützt.
Quelle: http://www.ista.de/
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