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„In die Jahresabrechnung sind vom Verwalter aus dem Gemeinschaftskonto entnommene Beträge einzustellen, ohne dass es darauf ankommt, ob er dazu berechtigt war.“
Ein „Klassiker“ des Wohnungseigentumsrechts:
Der Verwalter tätigt eine Ausgabe in dem Glauben, hierzu berechtigt bzw. verpflichtet zu sein. Nachträglich stellt sich heraus, dass die Zahlung nicht hätte erfolgen dürfen. Ein Wohnungseigentümer moniert anlässlich der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung, dass die Ausgabe dort nicht erscheinen dürfe. Die Abrechnung sei falsch, da die Entnahme zu Unrecht geschah. Würde die Abrechnung so beschlossen, kündigt er gerichtliche Anfechtung an.
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
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