Erstellung Abrechnung – alter oder neuer Verwalter?

  
Tritt im Laufe eines Jahres ein neuer Verwalter seinen Dienst für eine Wohnungseigentümergemeinschaft an, so muss dieser die Jahresabrechnung dennoch für das gesamte abgelaufene Kalenderjahr erstellen, da die Eigentümer nicht ersehen können, ob sie eine Nachzahlung zu leisten haben oder eine Erstattung erwarten können. Sind die Unterlagen des Ex-Verwalters nicht aufzufinden, so müssen die Informationen notfalls über das Kreditinstitut, bei dem das Gemeinschaftskonto geführt wird, eingeholt werden.
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2Z BR 216/03)
 
 Quelle: IVD-West