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Bei einem Auseinanderfallen der Abrechnungsperiode des Energieversorgers (z. B. 1.7. bis 30.6. des Folgejahres) und des Mieters (z. B. 1.1. bis 31.12.) ist es dem Vermieter wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht zumutbar, eine Ablesung aller in Frage kommenden Zähler bis zum Ende seiner jeweiligen Abrechnungsperiode vorzunehmen. Der Vermieter kann in diesem Fall eine Rechnungsabgrenzung vornehmen. Dauert das Mietverhältnis fort, erwachsen dem Mieter aus einer solchen Abrechnung auch keine Nachteile, da sich die fehlerhafte Zuordnung der Kosten zu einer Abrechnungsperiode durch die Korrekturen in den Folgeabrechnungen wieder ausgleicht (LG Münster, NJW-RR 2004, 443).
Unbeschadet dessen ist es unschädlich, wenn der Vermieter durch Einbeziehung eines relativ geringfügigen Überhangszeitraumes (z. B. Einbeziehung von Gaslieferungen ab Mitte Dezember in die Abrechnung des Folgejahres) gegen das Gebot der Kostentrennung verstößt (LG Dortmund, Urteil v. 8.3.2005, 1 S 152/04, ZMR 2005, 865). Dagegen ist der Saldo aus einer Betriebskostenabrechnung mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht fällig, wenn der Vermieter die Heizkosten nach Auszug des Mieters während des Abrechnungszeitraumes (hier: 31.3.) nur nach der Gradtagstabelle ermittelt hat, anstatt die in diesem Fall nach § 9 b Abs. 1 HeizKV erforderliche Zwischenablesung vornehmen zu lassen (AG Offenbach, Urteil v. 24.4.2003, 350 C 424/02, ZMR 2005, 960).
Quelle: http://www.haus-und-grund-muenchen.de
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