Muss der Mieter beim Auszug Tapeten entfernen?

Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten und Bodenbeläge zu entfernen, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Formularklausel zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist.

Der Vermieter hat dann auch keinen Schadenersatzanspruch wegen Verlegung der Pflicht zur unveränderten Rückgabe der Mietwohnung, da der Mieter diejenigen Veränderungen, die er im Rahmen seiner Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durchführt, nicht beseitigen muss (BGH, Urteil vom 05.04.06, Az.: VIII ZR 109/05, VIII ZR 152/05).

Quelle: http://www.woelke-partner.de