Eigentümerversammlung Dem Versammlungsleiter obliegt rechtliche Prüfung des Beschlusses

OLG Hamburg:

„Dem Versammlungsleiter obliegt nicht nur dafür zu sorgen, dass das Abstimmungsergebnis, sondern auch der Beschlussinhalt zutreffend in die Niederschrift aufgenommen wird. Dazu gehört auch die rechtlich (zunächst) verbindliche Feststellung des Abstimmungsergebnisses.“

OLG Hamburg, Beschl. v. 7.3.2003 – 2 Wx 85/99