Auflistung haushaltsnaher Dienstleistungen muss kostenlos erfolgen

Verwalter darf kein zusätzliches Entgelt erheben

Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 23.05.2011 – 105 C 394/10 –

Fordert der Mieter eine Auflistung für haushaltsnahe Dienstleistungen vom Verwalter des Vermieters, so kann dieser für die Erstellung dieser Auflistung kein zusätzliches Entgelt erheben. Verwaltungskosten kann ein Verwalter nur für Leistungen erheben, zu denen er laut Verwaltervertrag nicht verpflichtet ist. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg hervor.

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Die Erstellung einer Aufgliederung der Kosten der steuerlich relevanten haushaltsnahen Dienstleistungen müsse nach Auffassung des Amtsgerichts Lichtenberg als Teil der Betriebskostenabrechnung unentgeltlich erfolgen. Es handele sich bei dem durch die Aufgliederung entstehenden Mehraufwand nicht um umlagefähige Verwaltungskosten und könne damit nicht den Betriebskosten zugerechnet werden. Der Verwalter könne nur für Leistungen, zu denen er im Rahmen des Verwaltervertrages nicht verpflichtet ist, ein zusätzliches Entgelt verlangen. Dem Mieter sei die Betriebskostenabrechnung und damit die Aufgliederung der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen jedoch ohne zusätzliche Aufwandspauschale zu erteilen.

Aufwandspauschale nur für das erste Jahr, in dem Aufgliederung erfolgt

Eine Aufwandspauschale sei, wenn sie denn in anders gelagerten Fällen gerechtfertigt wäre, anhand des Einzelfalles zu bemessen. Gerade am Anfang wäre der Aufwand noch höher, reduziere sich aber mit der Zeit. So habe das Amtsgericht Hannover eine Aufwandspauschale von 1 Euro pro Monat berechnet, diese aber nur für das erste Jahr, in dem die Aufgliederung erfolge. Danach sei eine EDV-mäßige Anpassung der Abrechnung anzunehmen, die den Aufwand weiter reduzieren dürfte.

Erhobene Aufwandspauschale ist nicht angemessen

Im vorliegenden Fall sei zudem nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine unterschiedlich hohe Aufwandspauschale in Höhe von 10 Euro für Mitglieder der Genossenschaft und 20 Euro für Mieter verlangt wurde, gerechtfertigt wäre. Da die Rechnungen im Jahr 2009 bereits die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen auswiesen und andere Vermieter eine Betriebskostenabrechnung bereits vornehmen, erscheine eine Aufwandspauschale zwei Jahre nachdem die Möglichkeit der Geltendmachung eingeführt wurde, nicht angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2012

Quelle: ra-online, Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (vt/st)