Newsletter April 2012

BVI-Newsletter 04/12

„Wohnungseigentum Aktuell“

 

Informationen für Verwalter, Beiräte, Wohnungseigentümer
Zusammengestellt von Ingo Dittmann

 

Wer ist für die Erneuerung von Balkonfugen bei Überfliesung zuständig?

Leserbrief:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einer von uns verwalteten WEG müssen die Balkonfugen/Dehnungsfugen erneuert werden. Diese wurden jedoch vielfach überfliest. Es stellt sich die Frage, ob die WEG neben den Kosten für die Erneuerung der Fugen auch die Kosten für die Entfernung und Wiederaufbringung von Fliesen oder anderen Balkonbelägen zu tragen hat. Eine Miteigentümerin dieser WEG vertritt nachstehend aufgeführte Meinung. Hat sie recht und die Folgekosten (Entfernung und Wiederaufbringung) hat der jeweilige Sondereigentümer zu tragen?

Mit freundlichen Grüßen

als beratendes Mitglied des BVI nehme ich zu Ihrer Anfrage Stellung wie folgt:

1.  Zunächst wäre festzuhalten, dass hier mangels anderweitigen Hinweises davon ausgegangen wird, dass die angesprochenen Balkon-/Dehnungsfugen eine abdichtende Funktion betreffend den Abschluss des Baukörpers des Gebäudes zum Balkon hin besitzen.

In diesem Fall stellen die angesprochenen Gebäudefugen bzw. deren Abdichtung einen Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums dar, der mangels hier nicht mitgeteilter abweichender Regelungen in der Gemeinschaftsordnung von der Gemeinschaft auf Gemeinschaftskosten instand zu halten und instand zu setzen ist.

Wird der im Falle der Nicht-Erfüllung einer abdichtenden oder sonstig technisch notwendigen Funktion im Sondereigentum stehende Oberbodenbelag im Zuge der Durchführung von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung an den o.g. Dehnfugen beschädigt oder zerstört, steht dem jeweiligen Sondereigentümer grundsätzlich ein Aufopferungs-Ersatzanspruch gem. §§ 14 Nr. 4 Hs. 2, 16 Abs. 7 WEG zu.

2. Anders kann die Sach- und Rechtslage aber zu beurteilen sein, sofern, was ein Bausachverständiger prüfen und bestätigen müsste, der jeweilige Sondereigentümer den angesprochenen Fliesenbelag unter Verletzung der allgemein anerkannten Regeln der Technik fehlerhaft verlegt hat, indem die o.g. Dehnungsfugen „überfliest“ wurden. Gesetzt den Fall, die o.g. Annahme würde durch einen Bausachverständigen bestätigt, so wäre es nach entsprechender Aufforderung durch die Gemeinschaft Sache des betreffenden Sondereigentümers selbst, den Fliesenbelag soweit zu entfernen, als dass es für die Durchführung von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung an den Fugen technisch notwendig ist.

Nur wenn eine entsprechend gesetzte Frist fruchtlos verstreicht, wäre die Gemeinschaft berechtigt, zur Instandsetzung der Fugen zu schreiten und müsste den entstehenden Schaden nicht übernehmen

Mit freundlichen Grüßen

Rüdiger Fritsch – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mail: info@krall-kalkum.de

Web: www.krall-kalkum.de

 

Urteile/ Beschlüsse

Heizkostenverordnung gilt auch für die WEG!

BGH, Urteil vom 17.02.2012 – V ZR 251/10

1. Die Regelungen der Heizkostenverordnung gelten für die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar; einer Vereinbarung oder eines Beschlusses über ihre Geltung bedarf es nicht.*)

2. In die Jahresgesamtabrechnung sind alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoff stehen, aufzunehmen. Für die Verteilung in den Einzelabrechnungen sind dagegen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Der Unterschiedsbetrag ist in der Abrechnung verständlich zu erläutern.*)

Volltext: http://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=BGH&Aktenzeichen=V+ZR+251%2F10&Urteilsdatum=2012-02-17&Nr=85149&SuchNavi=1%3A1%3A1%3Aurteil&S_ID=85149&S_Submit=suchen&S_Kategorie=urteil

Quelle: http://www.ibr-online.de/

Nachweis der Verwalterbestellung für eine Grundbuchänderung

Wenn ein Beiratsvorsitzender eine Eigentümerversammlung leitet, muss das Versammlungsprotokoll von ihm nur einmal unterschrieben werden. Lediglich die Unterschrift eines weiteren Wohnungseigentümers ist zusätzlich erforderlich. So entschied das Oberlandesgericht in Düsseldorf im Februar 2010.

Laut Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft ist für den Verkauf einer Eigentumswohnung die Zustimmung des Verwalters gemäß § 12 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erforderlich. Als Nachweis für die Bestellung zum Verwalter soll die Vorlage einer Kopie des Bestellungsbeschlusses genügen, wenn die darauf befindlichen Unterschriften öffentlich beglaubigt sind. Im vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Rechtsstreit war das Protokoll der Eigentümerversammlung, in welcher der Verwalter seinerzeit bestellt wurde, vom Beiratsvorsitzenden, der damals die Versammlung leitete und einem weiteren Eigentümer unterschrieben worden. Das zuständige Grundbuchamt, welches das Eigentum an einer verkauften Wohnung umschreiben sollte, war der Ansicht, dass das Protokoll noch von einem weiteren Eigentümer hätte unterschrieben werden müssen.

Das Düsseldorfer Gericht entschied jedoch, dass das Protokoll gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG lediglich vom Vorsitzenden der Versammlung und einem weiteren Wohnungseigentümer zu unterschreiben ist. Wenn ein Verwaltungsbeirat bestellt wurde, ist es auch ausreichend, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unterschreibt. Das Protokoll muss also nicht drei Unterschriften tragen. Wenn der Vorsitzende des Beirats die Versammlung geleitet hat, müssen lediglich er und ein weiterer Wohnungseigentümer unterschreiben. Die Unterschrift eines dritten Eigentümers ist daneben nicht erforderlich.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.02.10, Az.: 3 Wx 263/09

Quelle: www.ml-fachinstitut.de

 

Auflistung haushaltsnaher Dienstleistungen muss kostenlos erfolgen

Verwalter darf kein zusätzliches Entgelt erheben

Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 23.05.2011 – 105 C 394/10 –

Fordert der Mieter eine Auflistung für haushaltsnahe Dienstleistungen vom Verwalter des Vermieters, so kann dieser für die Erstellung dieser Auflistung kein zusätzliches Entgelt erheben. Verwaltungskosten kann ein Verwalter nur für Leistungen erheben, zu denen er laut Verwaltervertrag nicht verpflichtet ist. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg hervor.

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Die Erstellung einer Aufgliederung der Kosten der steuerlich relevanten haushaltsnahen Dienstleistungen müsse nach Auffassung des Amtsgerichts Lichtenberg als Teil der Betriebskostenabrechnung unentgeltlich erfolgen. Es handele sich bei dem durch die Aufgliederung entstehenden Mehraufwand nicht um umlagefähige Verwaltungskosten und könne damit nicht den Betriebskosten zugerechnet werden. Der Verwalter könne nur für Leistungen, zu denen er im Rahmen des Verwaltervertrages nicht verpflichtet ist, ein zusätzliches Entgelt verlangen. Dem Mieter sei die Betriebskostenabrechnung und damit die Aufgliederung der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen jedoch ohne zusätzliche Aufwandspauschale zu erteilen.

Aufwandspauschale nur für das erste Jahr, in dem Aufgliederung erfolgt

Eine Aufwandspauschale sei, wenn sie denn in anders gelagerten Fällen gerechtfertigt wäre, anhand des Einzelfalles zu bemessen. Gerade am Anfang wäre der Aufwand noch höher, reduziere sich aber mit der Zeit. So habe das Amtsgericht Hannover eine Aufwandspauschale von 1 Euro pro Monat berechnet, diese aber nur für das erste Jahr, in dem die Aufgliederung erfolge. Danach sei eine EDV-mäßige Anpassung der Abrechnung anzunehmen, die den Aufwand weiter reduzieren dürfte.

Erhobene Aufwandspauschale ist nicht angemessen

Im vorliegenden Fall sei zudem nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine unterschiedlich hohe Aufwandspauschale in Höhe von 10 Euro für Mitglieder der Genossenschaft und 20 Euro für Mieter verlangt wurde, gerechtfertigt wäre. Da die Rechnungen im Jahr 2009 bereits die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen auswiesen und andere Vermieter eine Betriebskostenabrechnung bereits vornehmen, erscheine eine Aufwandspauschale zwei Jahre nachdem die Möglichkeit der Geltendmachung eingeführt wurde, nicht angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2012

Quelle: ra-online, Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (vt/st)

 

Geeichte Meßgeräte sind Pflicht

Wenn der Eigentümer einer Wohnung gegenüber seinem Mieter die Verbrauchskosten abrechnet, dann muss er dabei auch korrekt vorgehen. Wer alte Messgeräte verwendet, die längst hätten neu geeicht werden müssen, der kann später erhebliche Schwierigkeiten bekommen. In solchen Fällen stellt sich die Rechtsprechung regelmäßig auf die Seite der Mieter.

Der Fall:

Mieter und Vermieter einer Immobilie stritten über die Nebenkostenabrechnung. Der Mieter wandte sich insbesondere gegen die Messung des Warm- und Kaltwasserverbrauchs. Die letzte Eichung des entsprechenden Zählers habe vor beinahe 15 Jahren stattgefunden, obwohl doch eigentlich im Abstand von fünf Jahren eine neue Eichung hätte erfolgen sollen. Die Frist sei mithin etwa ein Jahrzehnt überschritten und damit etwa um das Doppelte der vorgesehenen Zeit. Die Abrechung der Wasserkosten war deswegen von großer Bedeutung, weil diese um 100 Prozent gestiegen waren.

Das Urteil:

Der zuständige Richter sah auf Grund der besonderen Situation eine erhebliche “Gefahr von Abweichungen des Zählerergebnisses vom tatsächlichen Verbrauch”. Die vorliegenden Zahlen könnten nicht einmal als Grundlage für eine Schätzung verwendet werden, hieß es in dem schriftlichen Urteil. Die einzige Chance für den Eigentümer wäre es gewesen, zu beweisen, dass sein “antiker” Wasserzähler trotzdem einwandfrei funktioniert habe. Dieser Beweis konnte im konkreten Fall nicht erbracht werden.

(Quelle: LBS 27.05.2011)

(AG Neubrandenburg – Urteil vom 06.11.2009 – 5 C 130/09)

 

Unrichtige Hausgeldabrechnungen

Rechtsfrage:

Wie sind unangefochten gebliebene Beschlüsse über Jahresabrechnungen zu werten?

Hierzu gleichfalls BGH – Urteil vom 02.12.2011 – Az. V ZR 113/11:

Ist ein Eigentümerbeschluss über eine Jahres- und Einzelabrechnungen bestandskräftig geworden, kommt es auf eine eventuelle Fehlerhaftigkeit des Beschlusses – also der Abrechnung – nicht an, da auch eine fehlerhafte, aber bestandskräftig beschlossene Abrechnung verbindlich ist. Der zum Zeitpunkt der beschlossenen Abrechnung im Grundbuch eingetragene WE schuldet in diesem Fall den sich aus der Abrechnung ergebenden Nachzahlungsbetrag.

Quelle: www.friesrae.de

 

Abflussrohr fällt nicht unter Kleinreparaturklausel

Der Mieter einer Wohnung muss für Reparaturen an einem Abfluss nicht aufgrund einer sog. Kleinreparaturklausel aufkommen. Im Rahmen einer gewöhnlichen Nutzung der Mietsache unterliegt ein Abwasserrohr nicht der dauerhaften Einwirkung des Mieters. Insbesondere ist es ihm nicht möglich, den Verschleiß desselben durch besonders sorgsame und pflegliche Behandlung zu verringern.

AG Charlottenburg, Urteil v. 31.8.2011, Az.: 212 C 65/11

Quelle: www.ml-fachinstitut.de

 

Eigentümerliste der WEG-Eigentümer muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen – sonst ist die Klage unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass im Rahmen einer Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer (z. B. bei einer Beschlussanfechtungsklage) die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat, § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG. Dabei sind die ladungsfähigen Anschriften anzugeben, sofern dies dem Kläger in bestimmten Konstellationen nicht unmöglich oder unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange nicht unzumutbar ist. Lägen solche Ausnahmetatbestände jedoch nicht vor, sei die Klage bereits als unzulässig – und nicht bloß als unbegründet – abzuweisen. Insofern verlängere die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG zwar den Zeitpunkt, bis zu dem die Parteien nach § 253 ZPO unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu bezeichnen seien, milderten sie jedoch inhaltlich nicht ab.

In dem vorliegenden Fall hatte der Verwalter der Eigentümergemeinschaft eine vollständige Liste jedoch mit der Klageerwiderung zu den Gerichtsakten gereicht, so dass die fehlenden Angaben noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung aktenkundig geworden sind. Es wäre sodann reine Förmelei und widerspräche in eklatanter Weise der dienenden Funktion des Prozessrechts, wenn man nun vom Kläger verlangen wollte, diese Angaben nochmals selbst schriftsätzlich in den Prozess einzuführen, zumal der Kläger auch noch auf die Liste Bezug genommen habe. Mehr könne man, so der BGH weiter, vom Kläger nicht verlangen.

Quelle: http://www.haus-und-grund-bonn.de/

 

Wasserrohrbruch im Bad

Gerade weil das Wasser lebensnotwendig  ist und ebenfalls  große Schäden an einer Immobilie verursachen kann, müssen sich deutsche Zivilrichter immer wieder damit befassen. Hier einer von vielen Fällen:

Nachdem ein WC-Wasserrohr geplatzt war, verklagte eine Mieterin ihren Vermieter. Ihr Grund: Der Vermieter habe die sanitäre Anlage nicht regelmäßig geprüft – nur so sei der Schaden entstanden.Das Oberlandesgericht Franfurt sah dies anders: Der Vermieter habe keine allgemeine Pflicht, sanitäre Anlagen regelmäßig zu überprüfen, wenn er keine Informationen über mögliche Schäden hat. Sogar das Gegenteil sei der Fall: Eine solche Form der Kontrolle schränke die Privatsphäre des Mieters ein. (AZ 24 U 125/02).

Quelle: http://www.haus-und-grund-bonn.de – Grundeigentümer Insider – der Newsletter der Grundeigentümer-Versicherung

Urteil des Monats

Hausgeldschuldner bei Eigentümerwechsel

Rechtsfrage:

Wie sind Beschlüsse der Wohnungseigentümer über Jahresabrechnungen zu werten, wenn die in der Versammlung vorliegenden Einzelabrechnungen noch an den Voreigentümer adressiert sind, obwohl bereits ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat und im Grundbuch eingetragen wurde?

Hierzu BGH – Urteil vom 02.12.2011 – Az. V ZR 113/11:

Beschlüsse der WE über eine Jahresabrechnung begründen, auch soweit die Einzelabrechnungen an den Voreigentümer adressiert sind, eine Zahlungsverpflichtung des Neueigentümers.

Denn nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder WE den anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Nach § 28 WEG hat der Verwalter für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und nach dessen Ablauf eine Abrechnung zu erstellen; über Wirtschaftsplan und Abrechnung beschließen die WE durch Stimmenmehrheit. Deren Zahlungsverpflichtung im Innenverhältnis wird nicht schon mit Entstehung der Lasten und Kosten, sondern erst durch den Beschluss begründet.

Daraus folgt zugleich, dass ein solcher Beschluss Verbindlichkeiten nur für und gegen die bei Beschlussfassung im Grundbuch eingetragenen WE, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen kann, denn sonst läge insoweit ein – unzulässiger – Gesamtakt zu Lasten Dritter vor.

Hieran ändert auch der Umstand, dass die Abrechnung an den Voreigentümer adressiert wurde, nichts. Welche Zahlungspflichten durch den Beschluss der WE begründet werden sollen, bestimmt sich vielmehr nach dem darin zum Ausdruck gebrachten rechtsgeschäftlichen Willen der sie beschließenden Mehrheit. Inhalt und Umfang der gewollten Rechtsbindung können deshalb nur im Wege einer Auslegung des gefassten Beschlusses ermittelt werden.

Ohne Berücksichtigung muss dabei bleiben, dass die Adressierung etwa bewusst an den Voreigentümer erfolgt ist. Dies spricht allenfalls dafür, dass die WE dem Neueigentümer lediglich den internen Forderungsausgleich gegenüber dem Voreigentümer erleichtern und sie nicht entgegen der Rechtsordnung eine Schuld des Voreigentümers begründen wollten. Die Adressierung der für die Wohnungen des Neueigentümers bestimmten Abrechnung an den Voreigentümer bedingt schon gar nicht zur Nichtigkeit der Beschlussfassung (BGH NJW 1994, 2950, 2953).

Hinzu kommt, dass die WE den Voreigentümer wegen der Verpflichtungen aus den Wirtschaftsplänen, die durch die Abrechnung nicht berührt werden (BGH, BGHZ 131, 228, 231 f.), jederzeit erfolgreich gerichtlich in Anspruch nehmen könnten. Diese Einnahmen wären in der Abrechnung zu berücksichtigen. Andernfalls hätten sie keine rechtliche Möglichkeit, die durch die Vorschüsse nicht gedeckten Mehrkosten nach dem Ausscheiden aus der Gemeinschaft gegen den Voreigentümer durchzusetzen.

Quelle: www.friesrae.de

 

Mietminderung: Ist eine Baustelle „zu erkennen“, so kann die Miete nicht gemindert werden
Sind Bauarbeiten schon beim Einzug in eine neue Wohnung für den Mieter absehbar, so kann er für die Zeit der Baumaßnahmen keine Minderung der Miete gegen seinen Vermieter durchsetzen. (Hier war eine Baulücke auf einem verwilderten Nachbargrundstück offensichtlich zu erkennen, die dann später auch geschlossen wurde. Deswegen könne der Mieter – trotz erheblicher Beeinträchtigungen durch Lärm und Dreck – die Miete nicht mindern.) (LG Berlin, 63 S 155/07)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.

Aktuelles

Hecke zu hoch – Wohnungseigentümer muss schneiden!

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft rechtmäßig beschlossen, dass eine 7 Meter hohe Thujenhecke, die sich auf einer Sondernutzungsfläche befand, auf die niedrigst mögliche Höhe zurückzuschneiden ist. Der betroffene Eigentümer vertrat die Auffassung, er müsse dies nur dulden, sei aber nicht verpflichtet, selbst Hand anzulegen da die Hecke mit Erwerb der Wohnung übernommen wurde. Nach Ansicht des BGH ist aber auch der Zustandsstörer (also der betroffene Eigentümer) verpflichtet, selbst aktiv zu werden, wenn er tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen und die Störung durch seinen maßgebenden Willen zumindest aufrechterhalten wird. Dies war hier der Fall, so dass der Zustandsstörer zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet war.
BGH, 4.3.2010, Az: V ZB 130/09

Quelle: www. ml-fachinstitut.de

Allgemeines

Mandant kann Anwaltshonorar nicht aufgrund ausbleibenden Erfolgs kürzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2010

– I-24 U 50/10 –

Bei einem Dienstvertrag wird die Dienstleistung als solche, nicht jedoch wie bei einem Werkvertrag der Erfolg eines Arbeitsergebnisses geschuldet

Einem Rechtsanwalt kann sein Honorar nicht deshalb gekürzt werden, weil sein Tätigwerden nicht den vom Mandanten gewünschten Erfolg gebracht hat. Das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung, weshalb der vereinbarte Vergütungsanspruch auch dann geschuldet wird, wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

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Im vorliegenden Fall wurde ein Anwalt mit der Ausarbeitung eines Vertrags beauftragt. Der Auftraggeber war mit dem Ergebnis jedoch unzufrieden und wollte das vereinbarte Honorar deshalb aufgrund mangelnden Erfolgs kürzen.

In der Regel besteht zwischen Anwalt und Mandant ein Dienstvertrag, kein Werkvertrag

Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte, dass der Anwalt einen Anspruch auf das ihm zugesprochene Honorar gemäß §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB hat. Das zugrunde liegende Vertragsverhältnis sei als Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt habe, qualifiziert gewesen. Bei der Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag komme es darauf an, ob eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet werde. Einer anwaltlichen Tätigkeit liege in der Regel ein Dienstvertrag zugrunde, denn der Anwalt schulde grundsätzlich das bloße Tätigwerden, nicht jedoch den Erfolg. Nur wenn sich diese Tätigkeit im Einzelfall auf eine spezifische, erfolgsorientierte Einzelleistung beschränke, könne ausnahmsweise ein Werkvertrag vorliegen.

Anwalt übernimmt nur eine beratende Tätigkeit

Dass im vorliegenden Fall nicht die Lieferung eines fertigen Produktes, sondern primär die anwaltliche Beratungsleistung geschuldet gewesen sei, ergebe sich schon aus der Formulierung des Schreibens, in dem der Anwalt von seinem Auftraggeber mit der „Gestaltung des Konzepts“ beauftragt wurde und dafür sein Honorar erhalten sollte. Dass die zweite Rate erst ein Jahr nach Ablieferung der Unterlagen fällig sein sollte, spreche ebenfalls dafür, dass die Tätigkeit sich nicht auf die Lieferung eines fertigen Vertragswerkes beschränken sollte. Der Anwalt habe in Erfüllung seines Auftrages seinen Mandanten zu verschiedenen Aspekten, bezogen auf dessen individuelle Bedürfnisse, bei der Vertragsabfassung beraten, ihm alternative Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt und in Absprache Änderungen an dem erstellten Entwurf vorgenommen. So habe der Anwalt schriftlich um „Prüfung, Komplettierung und Rücksprache“ gebeten, wodurch nach Meinung des Gerichts die beratende Tätigkeit zusätzlich belegt werde. Welche Fassung der Mandant schließlich verwenden würde, läge damit auch in dessen eigener Verantwortung.

Das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung

Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts könne den aus einem Anwaltsdienstvertrag entstandenen anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen. Das Dienstvertragsrecht kenne keine Gewährleistung, weshalb der vereinbarte Vergütungsanspruch auch dann geschuldet werde, wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt sei.

der Leitsatz

BGB §§ 675, 611, 280

Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den aus einem Anwaltsdienstvertrag entstandenen anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen; denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2012

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/st)

Humor

Verwaltergebet vor einer WE- Versammlung:

Wir beten:

Herr, segne Diejenigen, die von der Sache nichts verstehen, und dennoch schweigen.

Spruch des Monats

Wie immer mit ein bischen Humor zu sehen…

Wir lernen aus Erfahrung, dass Wohnungseigentümer nichts aus Erfahrung lernen…


Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen.

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