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Sehr geehrte Damen und Herren, in einer von uns verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es Unstimmigkeiten bezüglich der Zuordnung der Markisen zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum. Antwort von RA. Fritsch: Rüdiger Fritsch
Das „eigene“ Wasser
Die Trinkwasserverordnung stellt in Deutschland hohe Anforderungen an Grundbesitzer, die gerne mit ihrem Quell- oder Regenwasser zum Eigenversorger würden. Die Ursache für diese Strenge ist leicht einzusehen: Man müsste das Auftauchen von Krankheiten befürchten, wenn die Qualität dieses Wassers nicht gut genug ist und nicht regelmäßig kontrolliert wird. Fürs Wäschewaschen erlaubte allerdings die Justiz nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einem Betroffenen die Selbstversorgung. Der Fall: Grundsätzlich war das Haus eines Immobilieneigentümers an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Er besaß aber einen zweiten, streng davon getrennten Kreislauf, in dem er gesammeltes Regenwasser verwendete. Deswegen stellte er einen Antrag bei der Aufsichtsbehörde, dieses Wasser zum Gartengießen, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwenden zu dürfen. Letzteres wurde ihm mit dem Hinweis untersagt, die Trinkwasserqualität sei nicht nachgewiesen. Der Betroffene entgegnete, das sei ja wohl aus hygienischer Sicht zum Wäschewaschen auch nicht nötig. Das Urteil: Die höchsten deutschen Verwaltungsrichter schlossen sich dieser Ansicht an. Die Behörden dürften dem Grundstückseigentümer nicht verbieten, das Regenwasser zum Wäschewaschen zu verwenden. Eine möglicherweise daraus entstehende gesundheitliche Gefährdung sei nicht zu erkennen. Das könne man auch der Lektüre einschlägiger Veröffentlichungen entnehmen, hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Spätestens durch das Trocknen der Wäsche würden nämlich vorhandene Bakterien entfernt oder abgetötet. Quelle: www.lbs.de/presse/infodienste/recht-und-steuern/
Verwaltungsunterlagen, die sich ein Wohnungseigentümer zur Prüfung vom Verwalter geben lässt, müssen an den Verwalter auch wieder zurückgegeben werden Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein praxisnahes Urteil gefällt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer um Überlassung von Verwaltungsunterlagen zu Prüfungszwecken gebeten und zugesichert, dass er sie kurzfristig auch wieder zurückgeben werde. An diese Zusage hielt er sich jedoch nicht, so dass ihn der Verwalter anschließend auf Herausgabe der Unterlagen verklagte. Quelle: http://www.haus-und-grund-bonn.de/
Muss der Mieter beim Auszug Tapeten entfernen? Der Vermieter hat dann auch keinen Schadenersatzanspruch wegen Verlegung der Pflicht zur unveränderten Rückgabe der Mietwohnung, da der Mieter diejenigen Veränderungen, die er im Rahmen seiner Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durchführt, nicht beseitigen muss (BGH, Urteil vom 05.04.06, Az.: VIII ZR 109/05, VIII ZR 152/05).
Jeder einzelne Wohnungseigentümer darf beim Verwalter die Verwaltungsunterlagen einsehen – der Auskunftsanspruch zur Jahresabrechnung steht hingegen allen Eigentümern nur gemeinschaftlich zu Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte und Pflichten zwischen den Wohnungseigentümern und dem WEG-Verwalter konkretisiert. In dem entschiedenen Fall war der Kläger Wohnungseigentümer in einer von der Beklagten verwalteten Wohnungseigentumsanlage. Zwischen den Jahren 2005 und 2009 wandte er sich mit 98 (!) Schreiben an die Verwalterin und begehrte schriftliche Auskunft zu Fragen der Verwaltung, nahm jedoch in dieser Zeit an keiner einzigen Eigentümerversammlung teil. Die Verwalterin beantwortete die Fragen und übersandte dem Wohnungseigentümer – teilweise gegen Kostenerstattung – von ihm angeforderte Kopien. Nunmehr verlangte der Wohnungseigentümer die Übersendung weiterer Kopien von bestimmten Verwaltungsunterlagen – hilfsweise gegen Kostenerstattung – und Auskunft zur Jahresabrechnung 2007, zum Wirtschaftsplan 2009 und zu weiteren Verwaltungsangelegenheiten. Quelle: http://www.haus-und-grund-bonn.de/
Was heißt „Gartenpflege“? Mieter und Vermieter hatten unterschiedliche Vorstellungen Quelle: www.lbs.de/presse/infodienste/recht-und-steuern/
Stimmrechtsverbot Rechtsfrage: Quelle: www.friesrae.de © FRIES Rechtsanwälte Nürnberg . Würzburg . Bamberg . Schweinfurt
Rechtstipp Kinderlärm – Doch was erlaubt ist und was nicht, ist nicht in allen Bundesländer einheitlich geregelt. Quelle: BAURECHT Bauliche Veränderung © FRIES Rechtsanwälte Nürnberg . Würzburg . Bamberg . Schweinfurt
Auch Besucher eines Mieters können „Hausverbot“ erteilt bekommen Zwar haben Mieter das Recht, Besucher zu empfangen, wie es ihnen beliebt. Doch kann der Vermieter ausnahmsweise Besucher von weiteren Gastspielen in seinem Haus ausschließen, wenn sie „in gravierender Weise den Hausfrieden gestört“ haben. Das geschah im Fall eines betrunkenen Mieter-Gastes in Wetzlar, der auf dem Hausgrundstück Jugendliche mit Dolch und Schusswaffe bedrohte und sich schließlich selbst in die Hand schoss, als die Jugendlichen versuchten, ihn zu entwaffnen. (Hier handelte es sich um den 28jährigen Enkel der Mieterin, was sie veranlasste, ihr Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Das Amtsgericht Wetzlar hielt das für unrechtmäßig – die Mieterin musste die übliche Dreimonatsfrist einhalten.)
Jahresabrechnung, schikanöse Anfechtung Die Forderung nach Neuerstellung einer Jahresabrechnung ist schikanös, wenn bei einem Wirtschaftsvolumen von rund 500.000 Euro eine Position beanstandet wird, die etwa 1 Promille des Wirtschaftsvolumens ausmacht und die anderen Wohnungseigentümer finanziell nicht benachteiligt werden. Im entschiedenen Fall hatte der Verwalter sich zu Unrecht eine Sondervergütung ausgezahlt, der Betrag wurde erst in der darauf folgenden Wirtschaftsperiode erstattet. Das Gericht sah die Forderung des anfechtenden Wohnungseigentümers als unberechtigt an, eine Neuerstellung der vorangegangenen Jahresabrechnung zu verlangen (AG Neuss, Beschluss vom 4.11.2003, Az.: 73 b II 140/02).
Eigentümerversammlung Quelle: Rüdiger Fritsch
Einbruch bei gekipptem Fenster Verlässt man die Wohnung für zweieinhalb Stunden bei gekipptem Fenster, so liegt auch hier keine grobe Fahrlässigkeit vor und die Versicherung muss den entstandenen Schaden zahlen.
Wer ist Gebührenschuldner für den Schornsteinfeger? War ein Schornsteinfeger im Auftrag der Stadt in einer Wohnungseigentumsanlage tätig, muss er nicht in jedem Fall herausfinden, ob eine von ihm gekehrte Anlage zum Gemeinschaftseigentum oder zum Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers gehört. Als „Gesamtgebührenschuldner“ darf der Leistungsbescheid der Stadt darf an die Gemeinschaft“ gehen. (Beschluss Verwaltungsgericht Darmstadt 9 – 9 G 1892/06).
Checkliste Nebenkostenabrechnung Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat – Schnellansicht Bitte hier weiterlesen bzw. die Checkliste herunterladen: http://www.thower.de/pdfs/news/mietkost.pdf
Wenn es kalt wird Einen großen Teil des Jahres über schenken weder Mieter noch Eigentümer der Heizungsanlage einer Immobilie besondere Aufmerksamkeit. Doch kaum beginnen die kälteren Monate, dann kann jedes verdächtige Gluckern in den Heizkörpern plötzlich eine tiefere Bedeutung erlangen. Ein längerfristiger Ausfall der Wärmeversorgung kann unter Umständen sogar zur Unbenutzbarkeit der Wohnung führen. Die Extra-Ausgabe des Infodienstes Recht und Steuern der LBS befasst sich mit Problemen, die sich rund um die Heizung drehen. Mal geht es um die Vorsorge für die Frostperiode, mal um eine weitgehend funktionsuntüchtige Wärmepumpenanlage. Fast immer waren bei den acht Fällen, über die deutsche Gerichte verhandeln mussten, elementare Interessen von Eigentümern und Mietern betroffen. Es kann in Notsituationen immer wieder einmal nötig sein, dass der Mieter ohne vorherige Rücksprache mit dem Eigentümer einer Immobilie einen Handwerker beauftragen muss. Zum Beispiel dann, wenn Gefahr im Verzuge ist, der Hauseigentümer und sein Verwalter aber nicht erreichbar sind. So entschloss sich eine Mieterin angesichts einer funktionsuntüchtigen Gasetagenheizung, einen Fachbetrieb zu rufen. Die Rechnung betrug rund 600 Euro. Das Amtsgericht Münster (Aktenzeichen 4 C 2725/09) war der Meinung, der Eigentümer müsse diese Summe begleichen, auch wenn er selbst den Auftrag nicht erteilt habe. Anders sah dies bei einigen zusätzlichen Arbeiten aus, die nicht dringend nötig gewesen waren, vom Handwerker aber trotzdem gleich miterledigt worden waren. Auf diesen Kosten blieb die Mieterin sitzen. Deswegen empfiehlt es sich, in solchen Fällen wirklich nur auf die Beseitigung des Hauptschadens zu drängen. Der Eigentümer einer Immobilie ist zwar in der Regel der erste Ansprechpartner für den Mieter, wenn etwas nicht funktioniert. Doch er ist trotzdem nicht für jede Unannehmlichkeit persönlich verantwortlich zu machen. Das musste ein Mieter erfahren, in dessen Wohnung die Heizung nicht funktionierte und der dies sofort an den Eigentümer meldete. Dieser wollte Abhilfe schaffen, war jedoch vor Beginn der Arbeiten noch auf einen entsprechenden Beschluss der Hausgemeinschaft angewiesen, der sich immer wieder verzögerte. Das Landgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 2-11 S 114/06) entschied, dass der Mieter angesichts einer solchen Situation zwar die monatlichen Zahlungen mindern und fristlos kündigen könne. Doch darüber hinaus gehende Schadenersatzleistungen (für Makler und Umzug) seien nicht zu leisten. Schließlich habe der Eigentümer ja das ihm mögliche getan. Ungefähre Angaben darüber, wann eine Heizung ihre Aufgaben nicht erfüllt habe, reichen in einem Zivilprozess in aller Regel für eine Mietminderung nicht aus. Das musste ein Mieter erfahren, dessen Ersatzansprüche vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 10 U 203/01) verhandelt wurden. Die Richter waren mit den „nicht hinreichend substantiiert(en)“ Feststellungen des Klägers unzufrieden. „Insoweit hätte es vielmehr der genauen Darlegung bedurft, an welchen Tagen welche Temperatur erreicht worden ist, woran es indes nach wie vor fehlt“, hieß es im schriftlichen Urteil. Die Lehre daraus: Man sollte in solch einer Situation ein möglichst genaues Störungsprotokoll führen. Wenn eine Wärmepumpenanlage von vorneherein untauglich für eine Immobilie war, dann muss sich der Käufer nicht auf irgendwelche Kompromisse einlassen und kann das ganze Geschäft rückgängig machen. Im konkreten Fall hatte sich ein Wohnungsbesitzer für rund 12.000 Euro eine solche Anlage einbauen lassen. Später war festgestellt worden, dass im Kellerraum der dafür erforderliche Luftaustausch gar nicht stattfinden konnte. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 21 U 21/02) gewährte dem Käufer deswegen den so genannten großen Schadenersatz, das heißt eine komplette Rückzahlung des Kaufbetrages und des Werklohns gegen die Rückgabe der Anlage. Eventuelle Abschläge für die Nutzung der (ohnehin unzureichenden) Wärmepumpe wurden dabei nicht gemacht. Ein Mieter hat Anspruch darauf, dass er in den Wintermonaten jederzeit auf die Heizung zurückgreifen kann. Allerdings darf er dabei auch nicht zu streng sein und muss geringfügige, manchmal unvermeidliche technische Störungen hinnehmen. „Ein nur kurzfristiger Heizungsausfall an einzelnen Tagen“ reiche noch nicht für eine Mietminderung aus, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Aktenzeichen 3 U 10/07). Im konkreten Fall hatte der Mieter darüber Beschwerde geführt, dass Heizung und Warmwasser an sechs Tagen zwischen Februar und April zeitweise nicht funktioniert hätten. Genauere Daten blieb der Mieter in dem Verfahren zunächst schuldig, was seine Prozessaussichten zusätzlich verschlechterte. Der Eigentümer einer Immobilie ist nicht berechtigt, das im Tank zurückgelassene Heizöl des Mieters wirtschaftlich zu verwerten. Er ist im Gegenteil grundsätzlich dazu verpflichtet, jegliche im Objekt belassene „Ware“ zunächst einmal in seine Obhut zu nehmen und sicher zu verwahren. Im vorliegenden Fall war dies nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Aktenzeichen 3 U 122/09) schon deswegen erforderlich gewesen, weil der Eigentümer dem Mieter den Zutritt zur Immobilie verweigert hatte. Der Betroffene wäre also gar nicht in der Lage gewesen, die etwa 15.000 Liter Heizöl „an sich zu nehmen“. Wenn jemand ein Haus kauft und die bestehende Wohngebäudeversicherung übernimmt, dann sollte er sich unbedingt über deren Inhalt schlau machen. Im konkreten Fall hatte es im Vertrag geheißen, der Eigentümer müsse bei längerem Leerstand der Immobilie selbstständig Vorsorge gegen Kälteschäden treffen – zum Beispiel durch das Absperren von Leitungen und das Entleeren von Wasser führenden Anlagen. Der neue Eigentümer hatte das alles nicht getan und es war ein Schaden in Höhe von 100.000 Euro entstanden. Das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 8 U 1/07) entschied, dass die Versicherung dafür nicht aufkommen müsse. Die Entschuldigung des Eigentümers, er habe die Vertragsbedingungen nicht gekannt, sei nicht überzeugend. Wenn in einer Wohnung oder einem Haus Schimmel entsteht, dann wird das häufig auf falsches Heiz- und Lüftungsverhalten der Nutzer zurückgeführt. Liegt aber gleichzeitig noch ein Baumangel vor, dann kann der Schimmel nach Überzeugung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen (Aktenzeichen 9 C 174/06) nicht ohne weiteres den Mietern angelastet werden. Die Juristen gestanden den Betroffenen zu, wegen unzureichender Wohnverhältnisse ihre monatlichen Zahlungen zu mindern. Schließlich lasse sich ihr eigener „Verursachungsbeitrag“ an der Misere – etwa durch ungenügendes Heizen im Winter – nicht exakt bestimmen. Quelle: http://www.lbs.de/
Ein Komplettpaket bei Schimmelbefall Unter den vielfältigen Produkten zur Beseitigung von Schimmel, wurde vom BVI-Fördermitglied Alltrosan ein einzigartiges „Rund um Sorglos“ Paket entwickelt. Alltrosans Anti-Schimmel-Soforthilfe-Box (AnSchiSoBo) bietet ein Komplettpaket, das optimale Wirkung mit persönlichem Schutz und dem Umweltschutz kombiniert. Neben dem eigentlichen Wirkstoff Isopropanol, einem 70-prozentigen Alkohol, enthält die Box auch Handschuhe, Mundschutz und Schutzbrille sowie ein Sicherheitsdatenblatt und eine Benutzungsanleitung. AnSchiSoBo ist das perfekte Hilfsmittel für Immobilienverwalter, Hausmeister und Mieter zur Beseitigung kleinerer Schimmelschäden. Das neue AllTroSan Produkt ist nunmehr seit etwa 10 Monaten am Markt und erzielt zunehmend Erfolge und Akzeptanz. Das gerade in der Anfangsphase der Produkteinführung, viele Hausverwalter sehr gute Erfahrungen mit der AnSchiSoBo bei kleineren Schimmelschäden gemacht haben, hat natürlich wesentlich zum Erfolg beigetragen. Die AnSchiSoBo ist für BVI-Mitglieder zum Vorzugspreis von 25,- Euro über den BVI-Onlineshop bestellbar. Ist der akute Schimmelbefall behoben, kann die technische Trocknung, die auf einer intensiven Luftbewegung basiert, durchgeführt werden. Die erfolgreiche Trocknung ermöglicht wiederum eine Wiederherstellung geschädigter Bauteile. Wichtige Fakten zum Problem Schimmel: Schimmel kann die Gesundheit gefährden In den vergangenen Jahren wurde in Innenräumen vielfach unbedacht, aber dennoch geradezu gezielt, ein günstiges Umfeld für Schimmelpilze geschaffen. Unter anderem sind häufig Bau- und Konstruktionsfehler Ursachen des Schimmelbefalls. Bei umfassender Sanierung und nachhaltiger Vermeidung von Bauschäden rückt auch die mikrobielle Belastung von Baustoffen und Beschichtungen immer stärker in den Blickpunkt. Dafür gibt es nicht nur ästhetische sondern auch gesundheitliche Gründe. Vermehren sich Schimmelpilze über das normale Maß hinaus, kann die Gesundheit insbesondere von Menschen mit Allergien oder sonstigen Vorbelastungen gefährdet werden. Art und Intensität einer möglichen Schädigung hängen vom Zustand des Immunsystems der Betroffenen ab. Dem Vorsorgeprinzip entsprechend sollte sichtbarer Schimmelbefall, auch wenn er geringfügig ist, beseitigt werden. Neue Richtlinie zum Umgang mit Schimmelpilzschäden Als Ergebnis einer interdisziplinären Zusammenarbeit von Medizinern, Mikrobiologen, Baubiologen, Juristen, Sachverständigen und Sanierern des Netzwerk Schimmel (www.netzwerk-schimmel.info) präsentiert das Netzwerk Schimmel eine Richtlinie die der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger e.V. als Empfehlung zum sachgerechten Umgang mit Schimmelpilzen in Gebäuden vorstellt und die die systematische Vorgehensweise zur Schimmelermittlung beschreibt, einen Maßnahmenkatalog beinhaltet und hilfreiche Ansprechpartner nennt. Die Richtlinie zum Thema Schimmel in Gebäuden finden Sie unter:
Wie immer mit ein bischen Humor zu sehen…„Gegen Angriffe von Wohnungseigentümern kann man sich wehren, gegen Lob ist man machtlos.„
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