Fortsetzung der Verwaltung ohne erneute Bestellung kann durch einstweilige Verfügung gestoppt werden.

 

AG Hamburg, Beschluss vom 15.12.09, 102 d C 127/09 ZMR 2010, 477

 

Setzt eine Verwaltung nach Ablauf ihrer Bestellungszeit ohne erneute Bestellung ihre Tätigkeit fort und lädt kurzfristig zu Eigentümerversammlungen ein, können Wohnungseigentümer ihr die Durchführung und Leitung einer Eigentümerversammlung im Wege einstweiliger Verfügung untersagen. Ihre Rechte beschränken sich nicht auf eine spätere Anfechtung formal rechtswidrig ergangener Beschlüsse (Bestätigung von AG Wangen ZWE 2008, 146; KG NJW 1987, 386 ff).

Quelle: Dr. Olaf Riecke

Quelle: web: www.Riecke-Hamburg.de