Nochmals: Die Besetzung des Verwaltungsbeirats der Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Eine von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Besetzung des Verwaltungsbeirats entspricht nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer die Weichen für eine solche Wahl durch eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG gestellt oder aber der Wohnungseigentümergemeinschaft die Festlegung der Zahl der Beiratsmitglieder zur Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen haben.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Februar 2010 – V ZR 126/09

 

Quelle: http://www.rechtslupe.de