Stimmrechtsausschluss eines Eigentümers nur bei schwerwiegenden Fällen

 

Der in § 25 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelte Stimmrechtsausschluss erfasst nicht jede Interessenkollision eines Wohnungseigentümers. Das gilt selbst dann, wenn der streitgegenständliche Beschluss einen bereits bestehenden Rechtsstreit betrifft, so der Bundesgerichtshof (BGH).