Mietminderung bei unzureichendem Druck der Toilettenspülung

Amtsgericht Münster, Urteil vom 19.01.1993

– 49 C 133/92 –

Ist der Druck der Toilettenspülung so gering, dass der Stuhlgang nicht weggespült werden kann, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Dies entschied das Amtsgericht Münster.