Nochmals: Für diejenigen Eigentümer/Verwalter und Beiräte, die nicht einsichtig sind: Ein Mehrheitsbeschluss über die Verpflichtung der Eigentümer zur Übernahme der Räum- und Streupflicht ist nichtig!

„Die Mehrheitsherrschaft innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Legitimation durch eine Kompetenzzuweisung, die sich entweder aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung ergeben kann. Auch soweit eine Angelegenheit gemäß § 15, § 21 oder § 22 WEG der Regelung durch Mehrheitsbeschluss zugänglich ist, umfasst dies nicht die Befugnis, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen (Senat, Urteile vom 18. Juni 2010 V ZR 193/09, NJW 2010, 2801 Rn. 11 und vom 18. Februar 2011 V ZR 82/10, NJW 2011, 1220 Rn. 15; vgl. auch Urteil vom 15. Januar 2010 V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 10). Fehlt die Beschlusskompetenz, ist ein dennoch gefasster Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig„.

 

Facit: Wohnungseigentümer können nicht zu einer turnusmäßigen Übernahme der Räum- und Streupflicht  durch Mehrheitsbeschluss sondern nur durch Vereinabrung verpflichtet werden!

 

BGH · Urteil vom 9. März 2012 · Az. V ZR 161/11